Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Einschreiben/Rückschein<br />
Landgericht Münster<br />
A m Sf e,,ltorlrhen I O<br />
48 143 Münster<br />
30.06.2009<br />
00071/09i st, lc<br />
<strong>Klage</strong><br />
<strong>und</strong><br />
<strong>Feststellungsklage</strong><br />
des Herm Johannes Hilln'ran, Hevcn 1,48624 Schöppingcn,<br />
- Klägcr<br />
Prozessbevollmächtigte: RAe. Bach . Sievers, Leonhardtstr. 8, 30175 llannover,<br />
geSen<br />
<strong>die</strong> Volksbank Gronau-Ahaus cG, vcrtr.d.d. Vorstand, Neustraße 42 16. 18599 Gronau,<br />
- Beklagte<br />
rvegen Feststellung <strong>und</strong> Schadenersatz bzw. Erstattung<br />
voraussiohtlicher Streitwq!: 229.197 ,00 €
-2-<br />
Namens <strong>und</strong> in Vollmacht des Klägers erheben wir <strong>Klage</strong> <strong>und</strong> werden<br />
beantragen, wie tblgt zu erkennen:<br />
1. Die Beklagte wird vcrurteilt, an den Kläger 28.934,11<br />
€ z'zgl. Zinsen in Höhe von 5 7o-Punkten über dcm<br />
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.<br />
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger<br />
180.563,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 7n-Punkten<br />
über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.200tt zu zahlen.<br />
Hrlfsr.reise zum Anlrag zu 21 wird beantragl:<br />
2.a) Es wird festgestellt, dass der Kläger wcgen Falschberechnung<br />
der Kontokorrentkonten Nr. 303800400<br />
<strong>und</strong> 303t100,101 einen Anspruch <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Beklagte in<br />
Höhe von 180.563,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5<br />
7o-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem<br />
05.06.2008 hat.<br />
Weiter hilfsweise wird zum Antrag zu 2 a) be antragt:<br />
2.b) Es wird festgestellt, dass <strong>die</strong> Kündigungserklärung<br />
der Bcklagten vom 16.11.2006 zum Kontokorrentkredit<br />
Nr. 303800,100 <strong>und</strong> zu den Darlehen<br />
303800430, -431 <strong>und</strong> -432 unwirksam ist <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />
Kreditverträge fortbestehen.<br />
Weiter wird beantract:<br />
3. Es rvird festgestellt, dass <strong>die</strong> Beklagte verpflichtet ist,<br />
dcm Kläger sämtliche aus der Kreditkündigung vom
-l<br />
t6.l1.2006 <strong>und</strong> aus dcm<br />
steigerun gsverfahrens vor<br />
K 6/07 entstandenen <strong>und</strong><br />
Schäden zu ersetzen,<br />
Betreiben des Zwangsverdem<br />
AG Ahaus zum Az. 7<br />
künftig noch entstehenden<br />
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat <strong>die</strong> Beklaqte zu tragen.<br />
Für den Fall. dass das Gericht das schnflliche Vorverfahren anordnet<br />
<strong>und</strong> <strong>die</strong> gesetzlichcn Voraussetzungen eintreten. rvird des Weiteren<br />
gcm. $$ 331 Abs. I ZPO, 307 S. I ZPO beantragt.<br />
5, <strong>die</strong> Beklagte durch Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteil<br />
zu vcrurteil€n.<br />
Der Kläger ist Eigcntümer des im Gr<strong>und</strong>buch von Schöppingcn,<br />
Blatl 10,1, mit der postalischcn Bezeichnung Hevcn I , 48624 Schöppingen<br />
eingctragenen Gr<strong>und</strong>stücks bzw. landwirtschafllichen Anwesens.<br />
Bezüglich <strong>die</strong>ses Obiektcs betreibt <strong>die</strong> Beklagle <strong>die</strong> Zwangsversteigcrung<br />
vor dem Amtsgericht Ahaus zum Az. 0Q7 K 006101 .<br />
Hintergrun dessen ist Folgcndcr:<br />
l.<br />
Dcr Klägcr ist seit langen Jahren K<strong>und</strong>c der Beklagten. Diese gewährte<br />
ihm diverse Darlehen so'"vie Kontokorrentkedite, <strong>die</strong> der<br />
Kläger über Jahre hinweg beanstandungsfrei be<strong>die</strong>nte. Im Jahre 2006<br />
kam es aus in der Folgc zu eröfiemden, letztlich von der Beklagten<br />
zu vertretenden Gründen zu wirtschaftlichen Problemen des Klägers.<br />
Insoweit kam cs zu Rückständen bei der Be<strong>die</strong>nung der Darlchcn.
I<br />
Der Kläger, dcr mit dcr Situation überlbrdert war. stcllte in dem<br />
Glaubcn, hierdurch scine hnanzrellen Probleme regeln zu können,<br />
im Novembcr 2006 beim zuständigen lnsolvenzgericht Insolvcnzantrag.<br />
den er allerdings im März 2007 bereits wieder zurücknahm. Die<br />
kurzfristige Insolvenzantragstellung nahm allerdings <strong>die</strong> Beklagte<br />
zurn Anlass, mit Schreiben vom I 6.1 I .2006. das wir als<br />
-AnlagcKlbeilügen,<br />
sämtliche lkedite des Klägers zu kündigen, <strong>und</strong> zwar mit<br />
eincm Kündigungssaldo von insgesamt 140.292,38 €.<br />
Der Kläger stand des Weitercn in ständiger Geschäftsbeziehung zur<br />
Volksbank Ochtrup, <strong>die</strong> allerdings ebenfälls in 2006 <strong>die</strong> Geschäftsverbindung<br />
kündigte <strong>und</strong> Zwangsversteigcrungsantrag betm Amtsgericht<br />
Ahaus stelltc.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> dessen u'urde durch Beschluss des Amtsgerichts Ahaus<br />
vom 24.01 .2007, dcn rvir als<br />
-AnlageK2-<br />
bcifügten. das Zwangsversteigerungsverfahren zum Az. 007 K<br />
006/07 eingeleitct. Die hiesigc Beklagte trat auf Gr<strong>und</strong> ihrer im<br />
Kündigungsschreibcn genannten <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>pfandrechtlich gesichertcn,<br />
vermcintlichen (!) Forderungen dem Zwangsversteigerungsverfähren<br />
bei. Wir überreichen insoweit als<br />
-AnlageK3-<br />
Beitrittsantrag dcr Beklagten vom 24.07-2007 sowie Beitrittsbcschluss<br />
des Amtsgerichts Ahaus vom 25'07.2001 als
-5-<br />
-AnlageK4-<br />
2.<br />
Mit Vollstreckungs<strong>gegen</strong>klage vom 08. Mai 2008, Klagschrift beigefligt<br />
als<br />
-AnlageK5-<br />
machte dcr Kläger <strong>gegen</strong>über der hiesigen Beklagten sowie der<br />
Volksbank Ochtrup <strong>gegen</strong>über <strong>die</strong> Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckun<br />
geltend. Begrünilet wurtle <strong>die</strong>ses mit einer im Rahmen der<br />
Klagschnft erklär1en Aufrechnung.<br />
Hintergr<strong>und</strong> war <strong>und</strong> ist, dass der Kläger <strong>die</strong> Kontendetektei Möntmann<br />
mit der Überprütung sämtlicher bei der Bcklagten geführten<br />
Konten bzw. dcren Nachberechnung beauftragt hatte. Ergebnis <strong>die</strong>ser<br />
Überprüfung bzw. des von der Kontendetektei Möntmann erstellten<br />
Gutachtens rvar. dass <strong>die</strong> Kontenabrechnung der Beklagten von<br />
Beginn der Geschäfisbeziehung zu Anlang der 1990er Jahre Fehler<br />
aufwiesen, <strong>die</strong> zu Gegen- bzw. Bereicherungsansprüchen des Klägers<br />
in Höhc von insgcsamt 180.563,26 € führen. Im Einzelncn:<br />
Die Kontenprüf'erin hat zrvei Kontokorrcntkonten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beklagte<br />
für den Kläger führte, Nr. 303800400 <strong>und</strong> 303800401 nachberechnet.<br />
Hierbci hat sie überprüft, inwieweit dic Beklagte im Rahmen der<br />
Kontoführung eine ordnungsgemäße Wertstellung vorgenommen<br />
hat, <strong>die</strong> Zinsen vertragsgemäß anpasste <strong>und</strong> <strong>die</strong> richtigcn Zinssätze<br />
einstellte, nach der Rechtsprechung für unzulässig erkläfte Gebühren<br />
wurden ebenfalls aufgcdeckt. Wir rnöchten hinsichtlich des Ergebnisses<br />
der Kontenprüfung in vollem Umfang auf das beigefligtc Gutachten<br />
verweison, desscn lnhalt der Kläger vollständig zu seinem<br />
Vortrag erhcbt.
-6-<br />
Bcwcis: Kontcnprüfungsgutachten, - Anlage K 6 -<br />
Sachverständi gengutachten<br />
a) Kontoprüfuns Konto 400<br />
;-r<br />
Bei der Uberprüfung des Kontos 400 konnte <strong>die</strong> Kontenprüferin lediglich<br />
<strong>die</strong> Zeiträume 02.07.1990 bis 30.06.1993, 30.06.1994<br />
27.06.1996 <strong>und</strong> 29,06.1999 bis 10.11.2006 nachbcrechnen, da dcr<br />
Kläger für <strong>die</strong> anderen Zeiträume über keine Kontenunterlagen mehr<br />
verfügt. Die Kontenprüferin hat dabei zunächst in ciner ersten Berechnung<br />
(V 1) <strong>die</strong> Wefistellungen. Zinssätze, Zinsanpassung <strong>und</strong><br />
Gcbührcn gcprüft <strong>und</strong> jcdc cinzelnc Buchung im Rahrncn ihrcs Gutachtens<br />
erfasst. Fehler bei dcr Kontenfühnrng wurdcn dabci im<br />
,.Kontrollkonto" bcrichtigt, welches folglich den Kontenverlauf bei<br />
ordnungsgemäßer Kontenführung wiedergibt.<br />
Bewers: wie zuvor<br />
sachverständiges Zeugnis der Kontenprüferin Anna Maria<br />
Möntmann. ln den Schat'hecken 11,64739 Höchst i. Odw.<br />
Für <strong>die</strong> Richtigkeir. Sachverständigengutachten<br />
(1)<br />
Dabei musste <strong>die</strong> Kontengutachtcrin feststcllcn, dass <strong>die</strong> Beklagte<br />
einmal über falsche Wertstellungen Zinsen in erheblicher Ilöhe unberechtrgt<br />
auf dcm Konlo ,,generiert" hat. Auf dcm Konto -400 rvaren<br />
in den geprül1en Zciträumen von insgesamt 2.863 Wertstellungen<br />
ganze 1.093 falsch. also vor- bzw. nachdatiert, <strong>die</strong>s entspricht<br />
einem Anterl von 38 %!<br />
Beweis: wie zuvor<br />
Daber hat der BGH zutrcffend erkannt, dass <strong>die</strong> Wertstellung einsehender<br />
Beträge, soweit sie erst einen <strong>Bank</strong>arbeitstag nach Eingang
erlblgl, den K<strong>und</strong>en unangemessen benachteiligt <strong>und</strong> dcshalb unwirksam<br />
ist (BGH NJW 1997. S. 2042; BGH NJW 1997, S. 3168;<br />
BGH NJW 1989, S. 582). Dies deshalb. da dic kontoführendc <strong>Bank</strong><br />
auf Gr<strong>und</strong> dcs Giro- bzw. Kontokonentvertragcs vcrpflichtct ist,<br />
eingehende Übcnvcisungsbeträge ftir ihren K<strong>und</strong>en ent<strong>gegen</strong>zunehrnen<br />
<strong>und</strong> dcsscn Konto gutzuschreiben. Dieser Pfiicht kommt sie nur<br />
dann vollständig nach, wenn sie den Ü benvcisungshetrag auch<br />
r.vedmäßig korrekt in den Kontokorrent einstellt (vgl. PleyeriHuber.<br />
ZIP 1987, S. .+24, 430). Erst mit der Werlstellung. also der Festlegung<br />
des Kalendertagcs, für dcn dcr gutzuschreibende Bctrag in dcn<br />
für dic Zinsberechnung maßgebenden Zrvischensaldo des Cirokontos<br />
eingeht, kam sich der Betrag zinsmäßig auswirken (vgl- BGH NJW<br />
1S89. S. 582). Da eine <strong>Bank</strong> eingchcnde Zahlungcn gcm. gg 675,<br />
667,271 Abs. 1 BGB sofort an den Kontoinhaber herauszugeben<br />
hat, hat dic Werlstellung an dem Tag zu erfolgen, an dem der Betrag<br />
bei der <strong>Bank</strong> eingeht <strong>und</strong> der Empfänger deshalb einen Anspruch auf<br />
Gutschnft hat (BGH NJW 1997, S. 3168 m.rv.N.). Ob der eingchcnde<br />
Betrag dem Konto noch am Eingangstag gutgeschncben wird<br />
oder ob <strong>die</strong>s nicht rnehr möglich war, weil der Betrag erst nach dcm<br />
sogenannten Buchungsschnitt cingcgangen ist, ist hierfür ohne Bedeutung.<br />
Das Wcrtstcllungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag<br />
(Schimanskyi Buntc/Lwowski, <strong>Bank</strong>rechtshandbuch Bd. I, g zl7, Rn.<br />
33). Daher muss dic tsank den erhaltenen Betrag auf dcn Eingangstag<br />
zurückvalutieren (BGH NJW 1997, S.3168). Darnit steht<br />
fest, dass ein Kreditinstitut den Eingang eines Betrages auf dern<br />
Konto für seine Zinsberechnung noch für dcn selben Tage berücksichtigen<br />
muss <strong>und</strong> nicht durch spätercn Wertstellungszeitpunkt Zinsen<br />
aus eincm gar nicht mehr existierenden Saldenstand berechnen<br />
darf.<br />
Ahnliches gilt bei Kontobelastungen. Hier hat <strong>die</strong> Wertstellung mit<br />
dem tatsächlichcn Abfluss der Deckung zu erfolgcn. Es ist damrt unzulässig,<br />
<strong>die</strong> Wertstellung der Kontobelastung auf einen oder mehre-
e <strong>Bank</strong>arbeitstage ,,vorzuverlcgen". da auch hierdurch bcl etnem<br />
dcbitonsch geführtcn Konto Sollzinsen ungerechtfedrgt zu lange berechnet<br />
werden (BGIJ NJW 1997, S. 3168).<br />
Diese Gr<strong>und</strong>sätze hat <strong>die</strong> Beklagte , wie der Antcil falscher Wertstellungen<br />
von 38 To zeigt, grob missachtet<br />
(2)<br />
Gcmäß dem Kontokorrentkrcditvertrag war ein vanabler Zinssatz<br />
vorgesehen, der bei Erhöhung des allgcmeinen Zinsniveaus angehoben<br />
rverclen sollte, bei sinkcndem Zinsnivcau hin<strong>gegen</strong> entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
Berveis: Kontokorrentvcrtrag zu Konto-Nr' -400, - Anlage K 7 -<br />
Dcr hieraus folgenden Verpfiichtung zur ordnungsgemäßen Zinsanpassung<br />
ist <strong>die</strong> Bcklagle ebenfalls nicht nachgckommen. lJngeachtet<br />
dessen, dass <strong>die</strong>se Zinsanpassungsklausel nach der aktuellen Rechtsprechung<br />
dcs BGH sowicso intransparcnt <strong>und</strong> benaohteiligend, somit<br />
unwirksam ist, ergab <strong>die</strong> Kontennachberechnung, welche <strong>die</strong>se<br />
Klausel zunächst einmal noch als wirksam zu Gr<strong>und</strong>e legtc, dass<br />
auch nash dcren Maßgabe keinc ordnungsgemäße Zinsanpassung crfolgt<br />
ist.<br />
Beweis: Kontcnprüfungsgutachten (Anlage K 6)<br />
sachverständiges Zeugnis der Konlenprüferin Anna Maria<br />
Möntmann<br />
[' ür <strong>die</strong> Ri c h ti gkeit: Sachvcrständigengutachten<br />
Wird cin Zrnssatz variabel ausgcstaltet, ist das Kreditinstitut bei einer<br />
cntsprcchenden Anderung des Kapitalmarktzinses auch zu eincr<br />
Herabsetzung des Verlragszinscs verpflichtet. Die Zinsanpassung hat<br />
gem. $ 315 BGB nicht willkürlich. sondem nach genchtlich über-
prülbarem Ermcssen zu erfblgen, wobei bei einer Anderung des Kapitalmarktzinses<br />
entsprechemle Zinsäntlerungen weiter zu gebcn sind<br />
(vgl. OLG Cellc WM 1991, S, 1025; OLG Celle VuR 2001. S.324).<br />
Daber ist der ursprüngliche Abstand zwischen dem Durchschnittszins<br />
<strong>und</strong> dem vcrcinbarten Anfangszins (,,Ursprungsabstand") jeweils<br />
beizubehalten (Nobbc, <strong>Bank</strong>recht, S. 210, Rn. 678). Die Weitergabe<br />
der Anderung des allgemeinen Zinsniveaus hat dabei zeitnah<br />
zu crfolgcn (OLG Celle VuR 2001, S. 324).<br />
Auch hier musste <strong>die</strong> Kontenprüferin feststcllcn, dass <strong>die</strong> Boklagte<br />
sich an <strong>die</strong>se Verpflichtung nicht gehalten hat.<br />
Beweis: wre zu.",or<br />
ln dcm Vorvcrfähren 14 O 250/08 hat <strong>die</strong> Bcklagte dabei sogar ausdrücklich<br />
zugcstandcn, dass sie Zinsanpassungen nicht gem. dem<br />
durohschnittlichen Marktzins vorgcnommen hat. Im Schriftsatz vom<br />
28.07.2008, S. l7 (Bl. 104 GA) hat sie voftragen lassen:<br />
,,Die Beklagtc zu l) ist danach auch tatsöchlich bei ihren<br />
T,inserhöhungen <strong>und</strong> Zinssenkunge nicht in Anlehnung un<br />
"<br />
einen Durchschnitlszinssatz vert'ahren.<br />
Beweis: Auszug aus dem Schnlisatz dcr Bcklagtcn vom 28.07.2008<br />
im Verfahren l1 O 250/08, - Anlage K 8 -<br />
IIier hat <strong>die</strong> Beklage also zugestanden, <strong>die</strong> von der Rechtsprcchung<br />
aufgestellten Vorgaben fiir eine ordnungsgemäße Zinsanpassung<br />
nicht eingehalten zu haben.<br />
(3)<br />
Ingesamt errechnetc dic Kontenprüferin rvegen <strong>die</strong>ser falschen Kontenführung<br />
<strong>und</strong> hinzu kommendc, nach der Rechtsprechung unzuläs-
-t0-<br />
sige Gebülrren als Ergebnis der Rubnk V I eincn ungerechtt'crtigten<br />
Betrag in Höhe ron 8.27ö,87 €.<br />
(4)<br />
Sodann hat dre Kontcnprüferin in ihrer wciteren Berechnung V 2 errechnet,<br />
dass <strong>die</strong> Bcklagte durch eigenen Zugriff auf das Konto <strong>und</strong><br />
Inanspruchnahme über dic eingeräumtc Linie hinaus fijr <strong>die</strong> von ihr<br />
belasteten Kapital<strong>die</strong>nste unberechtigte Ü bcrzieh ungszinsen genenerte.<br />
Die Beklagte hat nämlich durch Belastung der Kapital<strong>die</strong>nste<br />
über <strong>die</strong> von ihr vorgeschene Kreditlinie hinaus crhebliche Beträge<br />
an Überzichungszinsen geschaffen, fijr <strong>die</strong> es keine Rechtsgnrndlage<br />
gibt. Wir verwcisen insofem auf dic rechtskräftige Entscheidung des<br />
LG Rarcnshurg rom 24.0.1.2003. rlie wir als<br />
Anlage K 9<br />
beifügen. Zu eincm eigenmächtigen ZugrifT auf das ,,Belastungskonto"<br />
für den Kapital<strong>die</strong>nst übcr <strong>die</strong> eingeräumte Linic hinaus <strong>und</strong><br />
hierdurch Cenerierung von Überziehungszinsen ist oin Kreditinstitut<br />
hiemach nicht berechtigt. Eine Finanzierung von Kapitaldrensten zu<br />
denkbar ungünstigsten Konditlonen kann eln Kredrtinstitut nicht eigcnmächtig<br />
zu Lastcn des K<strong>und</strong>en initrieren. Aus der zutrefTenden<br />
Entscheidung des LG Ravensburg möchten rvir insofem wie folgt zitleren:<br />
,,Einc in Darlehensvertägen enthaltene bankübliche<br />
Vereinbarung über ein Girokottto (Beloslungskonto) zur<br />
Abwicklung der auf das Darlehenskonto bezogenen Geldbe-<br />
\tcgrngen beh'irkt nicht, dass <strong>die</strong> <strong>Bank</strong> uneingeschränkt Buchungen<br />
zu Lasten des Girokontos vornehmen darf: wenn<br />
nämlith durch <strong>die</strong> llelastuttgsbuchung das Girokonto über<br />
den Betrag einer vereinbarten Überziehung hinatts ins Soll<br />
geriete (otler gar schon ist), bedarf es zu einer Belastungsbuchtutg<br />
einer ausdrückliclrcn Weisung dcs K<strong>und</strong>en. ... Denn<br />
<strong>die</strong> Regclung über das llclastungskonto ist in jedem Falle
1l<br />
dahingehend einschränkend auszulegen, duss eine Belttstungsbuc'hung<br />
dann nicht mehr zulässig ist, w^enn das Belastungs-<br />
Girokonto bereits über einen eingeräumten Kreditrahmen<br />
hinttus belastet ist oder durch <strong>die</strong> Buchung belastet<br />
würde. ... In <strong>die</strong>sem FalL kann dic in der Kontenüberziehung<br />
Iiegende Inanspruchnahme eines Kredils tucdcr auf eine allgemeine<br />
hierauf bezogene Einigttng (wie beim vereinbarten<br />
Kreditrahmen) noch auf eine konkrete Einzelweisung zurückgefihrt<br />
v'erden. Der Zugri/f auf das Girokonto erfolgt<br />
hier nicht durch den K<strong>und</strong>en selbst, auch nicht durch Dritte<br />
mit Einwilligung des K<strong>und</strong>en - sondern als rein interner<br />
Vorgang allein durch <strong>die</strong> <strong>Bank</strong>. Sofern.iegliche Umslände,<br />
<strong>die</strong> es erlauhen könnten, <strong>die</strong> Kontoüberziehung dem K<strong>und</strong>en<br />
als von seinem ll/illen getragcn zuzurechnen, .fehlen, stellt<br />
sich das Verhalten der <strong>Bank</strong> als au.t'gedrringte Kreditgev'ährung<br />
dar (der un sich nahe liegende Begriff der ,,Selbstbe<strong>die</strong>nung"<br />
passt nur deshalb nicht, weil ein Guthaben nicht<br />
vorhanden ist). ... Dem K<strong>und</strong>en hiLft in <strong>die</strong>ser Situation <strong>die</strong><br />
Inanspruchnaltm eines utitcrcn Darlehe ns :u überaus<br />
schlechten Konditionen typischerweise nicht. Dies gilt ganz<br />
bcsonders dann, wenn es sich beim Darlehenst'ertrag um einen<br />
Realkredit handelt: IYelches allgemeine [nteresse soll<br />
ein K<strong>und</strong>e haben, der <strong>die</strong> vergleichsweise günstigen Zinsen<br />
eines Realkredites nicht (mehr) mit vorhttndanen Mitteln bcgleichen<br />
kann, <strong>die</strong>se Zinsen durch <strong>die</strong> Uberzichung stines<br />
Girokontos aufzubringen <strong>und</strong> hierfür drastisch höhere Uberziehungszinsen<br />
zu zahlen ? "<br />
Dem ist nichts hinzuzufügen. Die von der Beklaglen auf dem Kontokorrentkonto<br />
eingestellten Lherzichungszinsen, <strong>die</strong> auf dresc Art<br />
zu Stande gekommcn sind, hat <strong>die</strong> Kontengutachterin im Einzelnen<br />
berechnet. Als Ergebnis der Berechnung V 2 ergab sich somit ein<br />
fälsch bcrcchneter weiterer Betrag in Höhe von 56.223.36 € 1ür <strong>die</strong><br />
nachbercchleten Zeiträume.<br />
Beweis: Kontenprüfungsgutachtcn (Anlage K 6)<br />
sachverständiges Zeugnis der Kontcngutachterin Anna Mana<br />
Möntmann<br />
F ür d i e Ri c htigkell: Sachverständigcngutachten
-t2-<br />
(s)<br />
F'ür das Konto 400 ergibt sich damit ein unberechtigter Zinsbetrag<br />
in Höhe von 64.500,23 € (V I I V 2).<br />
b) Konto Nr. -401<br />
Unter den selben Gesichtspunkten hat <strong>die</strong> Gutachterin dcs Wciteren<br />
das Kontokorrentkonto 401 geprüft, <strong>und</strong> zwar für den Zeitraum<br />
31.12.1992 bis 04.07.2000. ln.r Rahmen der Berechnung V I musste<br />
<strong>die</strong> Gutachterin f'eststellen, dass von 2.270 Buchungen 629 fälsche<br />
Wertstellungen vorgenommen worden sind. was einem Anteil von<br />
27 % cntspncht. Auch hier hat <strong>die</strong> Beklagte also über.Vor- <strong>und</strong><br />
Nachdatierung der Wertstellungen für sich erhebliche Zinsbcträgc<br />
.,gencricrt". Die Zinsanpassung wurde ebenfälls zu Lasten dcs Klägers<br />
nicht ordnungsgemäß vorgcnommen. Besonders deutlich geht<br />
<strong>die</strong>s aus der Grafik ,,Zinsdiagramm" (letztes Blatt der Berechnung V<br />
1) hervor, dcr sich entnehmen lässt. dass <strong>die</strong> Beklap;te <strong>gegen</strong>über<br />
dem verlraglich zulässigen Zins über Jahre hinweg annähemd .17o-<br />
Punkte (!) zu viel berechnet hat. Als Ergebnis der Berechnung V 1<br />
crgibt sich ein unberechtigter Zinsbetrag von 14.941,75 €, <strong>die</strong> Bcrechnung<br />
V 2 ergab 101.121,28 €. Dies ergibt für das Konto 401<br />
cincn unberechtigten Betrag in Höhe von I16.063,03 €.<br />
Beweis: wie zuvor<br />
c)<br />
Zieht man <strong>die</strong> Ergebnrsse zu beiden Konten zusammen, ergibt sich<br />
dcr unberechtigte Zuvielbetrag in Höhe von 180.563,26 €.<br />
Berveis: wie zuvor
1 1<br />
ol<br />
Mit den insoweit ermittelten <strong>und</strong> gcltcnd gemachtcn Gegenansprüchen<br />
erklärte der Kläger auf Seite l2 der als Anlage K 5 übeneichten<br />
<strong>Klage</strong>schrill <strong>die</strong> Aufiechnung. Hieraus wurde seitens der damals<br />
den Klägcr vertretcnden Rechtsanwältin <strong>die</strong> rechtliche Schlussfolgerung<br />
gczogcn. dass (sämtliche) Kündigungsfbrderungen der Beklagtcn<br />
erloschen <strong>und</strong> <strong>die</strong> von <strong>die</strong>ser betnebene Zwangsversteigerung<br />
unzulässig sei.<br />
3.<br />
Nachdem zunächst infolge der erhobenen Vollstreckungs<strong>gegen</strong>klage<br />
das Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluss dcs Landgenchts<br />
Münsler vom 30.05,2008<br />
- Anlagc K l0 -<br />
einstwcilen eingestellt worden war, entschied letztlich das Landgericht<br />
Münster durch Urleil vom 20.11.2008, hier beigefügt als<br />
- Anlagc K 1l -<br />
zu Lasten des Klägers. Hierbei prüfie das Landgcricht Münstcr allcrdings<br />
- <strong>und</strong> hierauf gilt es, ein besonderes Augenmerk zu richten -<br />
<strong>die</strong> erhobenen Einwendungen des Klägers bzw. speziell das Bestehen<br />
der von <strong>die</strong>sem geltend gemachten Schadensersatz- <strong>und</strong> Bereichungsansprüchc<br />
gar nicht, sondem stellte ausschließlich auf das in<br />
den Allgcmcinen Gcschäftsbcdingungcn dcr Beklagten verankerte<br />
Aufrechnungsverbot ab. Es führte hierzu aus:<br />
,,E.s kann dahinstehen. oh <strong>und</strong> gegebenenfalls in w,clchcm Umfang<br />
tatsächlich fdlsclle Kontenabrechnungen durch <strong>die</strong> Beklagte zu l1<br />
utrf den Kontokorrentkonten mit den Nrn- 303 800 400 <strong>und</strong> 303<br />
800 401 vorgerutmmcn urtrtlen sirul. Selbst w,enn sich duraus An-<br />
.spriiche ergeben sollten, kijnnen <strong>die</strong>.,;e hinsichtlich tler Forderung,<br />
v,egen tlerer :ur Zcit vtlls/reckt vird, nicht zur Auft'echnung he-
14<br />
stel lt wertlen. Ausweislich dcr Allgemt:inen Durlehenshedingungen<br />
in allen drei Darle hen.sverträgien Nr. 303 ll00 430 vorn<br />
03.07.2(.)00 303 800431 vom 30.10.2003 <strong>und</strong> 303 800 432 vom<br />
22.10.2001 ist jeweils in Zi[1. t unttr der (iherschrtfr ,,Einwilligungserklärung,<br />
Eirtsthüukung tltt' fthtrn,rgbarktit <strong>und</strong> Aufrcc<br />
hnungs befugni s " am Enda uufgefiihrt, dass der Darlehtnsnehmer<br />
<strong>gegen</strong> Fot'derungen der <strong>Bank</strong> ntr attfi"echnen könne, wenn<br />
seine Forderungen unbestritten oder rechtskräfiig Jbstgestellt<br />
sind. Die hier geltend gemachten Gegenfordentngen n'egen fal-<br />
,;cher Kontenabrechnungen sind weder unbestritten noch rechtskriift<br />
ig festgeste I I t. "<br />
Beweis: Seite 4 des hier als Anlage K I I beigefligten Urtcils<br />
des l-andgerichts Münster vom 20.11.2008;<br />
Beiziehung der dortigen Verfahrensakte zum Geschäftszcichcn<br />
l4 O 250/08. dic hiermit angcrcgt rvird.<br />
4.<br />
Nachdem der Kläger mit der erhobenen Vollstreckungs<strong>gegen</strong>klage<br />
unterlegen ist, betreibt <strong>die</strong> Beklagle das Zwangsversteigerungsverfahren<br />
weiter, wic nioht zulctzt aus dcm als<br />
- Anlagc K l2 -<br />
beigefügten Fortsetzungsbeschluss des Amtsgericht Ahaus vom<br />
20.04.2009 zu entnelimen ist.<br />
Mit dem als<br />
Anlage K 12 a<br />
beigefügten anwaltlichen Schreiben vom 02.06.2009 wurde der Beklagten<br />
cin Entwurf dcr vorlicgenden <strong>Klage</strong> übermittelt <strong>und</strong> Gelegenhcit<br />
gcgeben, sich zu eincr möglichen vcrgleichsweisen Einigung<br />
zu äußem, <strong>und</strong> zrvar bis zum 19.06.2009. Leider hat <strong>die</strong> Beklagte<br />
noch nicht einmal geantwofiet, so dass <strong>die</strong> <strong>Klage</strong>rhebung erfolgen<br />
musste.
l5<br />
II.<br />
Damit ist <strong>die</strong> <strong>Klage</strong> mit den gestellten Anträgen begründet.<br />
l.<br />
Mit dem Klagantrag zu I ) wird Schadenersatz in Höhe von<br />
28.934,11 € geltcnd gcmacht. <strong>und</strong> zrvar wegen der beim Kläger eingetrctenen<br />
Skontoschäden. Da <strong>die</strong> Beklagte durch ihre fälsche Kontenführung<br />
<strong>und</strong> Einberechnung unbcrcchtigter Zinsbeträge ausgeschöpfte<br />
Kreditlinien auf den Konten vorspiegclte, obglcich bei ordnungsgemäßer<br />
Kontenführung dic Rahmen nicht ausgeschöpft gewesen<br />
wären, sind dem Kläger im Übrigen crhebliche weitergehende<br />
Schäden erwachsen. So war es ihm wegen der falschen Zinsbcrcchnung<br />
<strong>und</strong> damit vorenthaltcncn Liquidität unmöglich, von der Möglichkeit<br />
der Skontierung Gebrauch zu machen, also zu den ihm in<br />
Rechnung gestelltcn Beträgen das mögliche Skonto von 2 o/o zu ziehen.<br />
Bcweis: Zeugnis der Frau Kontensachverständigen Möntmann<br />
Vorlage tler skontierfiähigen Rechnungen im Bestreitensfall<br />
Dass der Skontovcrlust einen krassen finanziellen Nachteil darstellt,<br />
wird deutlich, wenn nan sich das als<br />
Anlage K 13<br />
beigefligtc Rcchcnbcispicl (cntnommen aus,,Finanzierung", WRW-<br />
Verlag) vor Augen hält. Hiemach entspricht der Verlust des Skontovorteils<br />
von 2 % <strong>und</strong> Zahlung der Forderung 20 Tage nach Rechnungserhalt<br />
eincm Zinsnachteil von 36,7 %l<br />
Beweis : Sachverständi gengutachten
16<br />
Vorliegend hat der Kläger <strong>die</strong> Kontengutachterjn auch den Schaden<br />
berechnen lassen, der durch den Skontoverlust zu den skontiertähigen<br />
Eingangsrechnungen entstanden ist. Dieses weitere Gutachten<br />
fügen wir als<br />
Anlage K l4<br />
ebenfälls bei <strong>und</strong> machen dessen lnl.ralt zum <strong>die</strong>sseitigen Vortrag.<br />
Wegen der falschen Kontenführung der Beklagten entstanden - wie<br />
sich dcr Bcrcchnung im Einzclncn cntnehmen lässt somit Skontoschäden<br />
wie lolgl:<br />
Bereich,,Landwirtschaft"<br />
Bereich,,Lohnuntemehmen"<br />
Bereich ,,Patent"<br />
Insgesamt<br />
t6 \64 0) €<br />
11.797,29 €<br />
572,80 €<br />
28.934,11 €<br />
Beweis: Gutachten der Kontensachverständigen Möntmann zu den<br />
Skontoschäden (Anlage K 6)<br />
sachverständiges Zeugnis der Frau Anna Maria Möntmann<br />
F ür <strong>die</strong> Richtigkelt. Sachverständigengutachten<br />
Diesen Schaden hat <strong>die</strong> Beklagle dem Kläger, wie mit dem Klagantrag<br />
zu I ) geltend gemacht, zu ersctzen.<br />
2.<br />
Mit dcm Antrag zu 2) macht der Kläger <strong>die</strong> durch das Kontengutachten<br />
belegten Anspniche in Höhe von 180.563,26 € geltend.<br />
Um einen bereits voraussehbarcn Einwand der Bcklagten vorzugreifen,<br />
wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass <strong>die</strong> Ansprüche wegen<br />
der 1älschen Kontenführung auch nicht verjährt sind. Es handelt<br />
sich hier um Ansprüche, welche bei richtiger Kontolührung im Kontokorrent<br />
hätten berücksichtigt werden müssen. Die Verjährung einer
t7<br />
in das Kontokonent einzustellenden Forderung ist jedoch so lange<br />
gehemmt, wie <strong>die</strong> Bindung der Forderung durch das Kontokorent<br />
besteht (BGIjZ 19,5.24). Die Verjährung einer während der Rechnungsperiodentstandenen<br />
<strong>und</strong> in das Kontokorrent aufzunehmenden<br />
Forderung ist darnit nrcht etwa nur bis zum Schluss dcr Rechnungsperiode<br />
gehemmt, gleichgültig ob <strong>die</strong> Forderung tatsächlich in<br />
das Kontokonent aufgenommen worden ist oder nicht, vielmehr beginnt<br />
<strong>die</strong> Verjährung nach den für <strong>die</strong> Forderung geltenden Vorschnftcn<br />
nur dann, wenn der <strong>die</strong> Forderung enthaltende bzw. zu<br />
Unrecht nicht enthaltende - Saldo nicht auf eine neue Saldoberechnung<br />
vorgetragen wird. Letztlich ist <strong>die</strong> Verjährung dcr Forderung so<br />
lange gehemmt, so lange das Kontokonentverhältnis besteht <strong>und</strong> der<br />
Sal
18 -<br />
3.<br />
Nur für den Fall, dass das Gericht nach hresiger Aul}ässung unzutreffend<br />
von einer (teilweisen) Verjährung der sich aus dem Kontenprüfungsgutachten<br />
ergebenden Ansprüche ausgeht, ist mit dem<br />
Hill'santrag zu 2 a) <strong>die</strong> Feststellung des Anspruchs des Klägers beantrag1.<br />
In <strong>die</strong>sem Fallc ergibt sich ein Feststellungsinteresse des Klägcrs<br />
nach $ 256 ZPO, da er nach $ 215 BGB auch mit bereits verjährten<br />
Forderungen <strong>gegen</strong> Kreditnickzahlungsansprüche der Beklagtcn<br />
aufrechnen kann.<br />
Wie vom LG Münster im Tatbestand des im Vorprozess ergangenen<br />
Urteils (Anlage K 1l) t'estgehalten. sind von dem Aufiechnungsverbot<br />
in den AGB dcr Bcklagten unbcstrittene oder rechtskräftig festgestellte<br />
Fordcrungcn ausgenommen. Hieraus ergibt sich das Interessc<br />
dcs Klägers, seinen Anspruch zumindest vom Gericht festgestellt<br />
zu crhalten, da er sodann hiermit dic Aufiechnung <strong>gegen</strong>über der<br />
Beklagten erklären könnte.<br />
Die Regelung in den AGB der Bcklagten lässt ausdrücklich off'en.<br />
dass <strong>die</strong> Fcststcllung des Anspruchs zwecks Schaf'fung del Anl'echtungsmöglichkeit<br />
bctricben wird. Eine andere Deutung der Fonnularklauscl<br />
wärc nicht nur überraschend, wobei allerdings Unklarheiten<br />
bei der Verwendung von Formularklauseln sowieso zu Lasten<br />
der Beklagten gingen, sondem würde den Kredrtnehmer auch unangemesscn<br />
benachtciligcn. Die Formularklausel eröffnet <strong>die</strong> Möglichkeit<br />
der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen,<br />
so dass der Kreditnehmer dics auch gerichtlich feststellen lassen<br />
kann.<br />
Dcmentsprechcnd crklär1 der Kläger bereits jetzt <strong>die</strong><br />
Aufrechnung
l9 -<br />
mit seinem Anspruch in Höhe von 180.563,26 € gem. dem vorgelegten<br />
Kontcnprüfungsgutachtcn. <strong>und</strong> zrvar <strong>gegen</strong>über den von der Beklagten<br />
geltend gemachten Kreditrückzahlungsansprüchen, gem.<br />
Kündigungsschreiben vom 16.11.2006 (Anlagc K l) behauptet in<br />
Höhe von 140.292,38 €.<br />
1.<br />
Höchst vorsorgiich hat der Kläger hilfswerse zum Antrag zu 2 a)<br />
wciter beantragt, dass <strong>die</strong> Rechtswidrigkeit der von der Beklagten<br />
ausgcsprochenen Kreditkündigung festgestellt wird (Antrag zu 2 b,1.<br />
Sollte das Gencht dem Kläger wider Erwarten sorvohl den durch das<br />
Kontenprüfungsgutachtcn bclegten Anspruch versagen als auch keine<br />
Fcststellung zur Schaffung der Autiechnungslage in den beantraglcn<br />
Umfang treffen, so wird zumindest festzustellen sein, dass<br />
<strong>die</strong> Kreditkündigung der Beklagten nach ihrer eklatant fehlerhaften<br />
Zinsberechnung flir den Kläger keine Rechtswirkungen entfaltet.<br />
Das Feststellungsinteresse ergibt sich auch hier aus $ 256 ZPO.<br />
nachdem es um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses<br />
geht <strong>und</strong> der Kläger in dem genannten Fall selbstverständlich<br />
ein maßgebliches Interesse daran hat, dass das Fortbestehen dcr<br />
Kredrtverträge t'estgestellt u,ird. Wie schon <strong>die</strong> Höhe des von der<br />
Beklagtcn crhobcncn Rückzahlungsanspruchs <strong>und</strong> das zwischenzcitlich<br />
eingeleitete Zwangsversteigerungsvcrfahren zeigt, hat <strong>die</strong> Angelegenhcit<br />
für dcn Klägcr cxistcnzielle Bedeutung.<br />
Dabei wollte <strong>die</strong> Beklagte <strong>die</strong> Kündigungserklärung vom l6.l 1.2006<br />
auf den vom Kläger aus seiner Notsituation heraus gestellten Insolvenzantrag<br />
stützen <strong>und</strong> hieraus für sich cincn wichtigen Gr<strong>und</strong> zur<br />
aulJcrordcntlichen Kündigung hcrlciten. Bei ordnungsgemäl3er Kontenführung<br />
durch dio Beklagte. wenn <strong>die</strong>se sich also verlragsgemäß<br />
verhaltcn hätte, hätte der Kläger für den Zertpunkt, in dem cr keinc<br />
andcrc Möglichkeit als dcn Insolvcnzantrag mehr sah, über den laut
-20-<br />
Kontogutachten sich ergebenden Betrag von 180.561,26 € mehr verf,igt.<br />
Hätte <strong>die</strong> Bcklagtc also nicht <strong>die</strong> falsche Kontolührung vorgenommen,<br />
hätte der Kläger den Insolvenzantrag auch nicht stcllen<br />
müssen, so dass ein Kündigungsgr<strong>und</strong> für <strong>die</strong> Beklagte nicht ersichtlich<br />
ist. Wie der BGH z.B. in sciner Entscheidung Xl ZR 252100<br />
vom 13.03.2001 ausdrücklich klargestellt hat, ist es einem Kreditinstitut<br />
venvehrt, den Gr<strong>und</strong> zur fristlosen Kündigung der Kredite vorher<br />
selbst zu schal-fen, <strong>die</strong>s liege auf der Hand.<br />
Beweis: Entscheidung dcs BGH vom 13.03.2001 (Xl ZR 252100), -<br />
Anlage K 15 - (nur Iür das Gericht)<br />
lm Übrigcn sctzt cin Recht zur außerurtientlichen Kündigung cinc<br />
vorhergehendcigene Vertragstreue voraus, so dass ein Kreditinstitut<br />
nicht wegen wesentlicher Verschlechtemng der Vennögenslage<br />
kündigen darf, wenn es vorher den Kreditnehmcr durch vertragswidriges<br />
Verhalten selbst rnaßgeblich geschädigt hat (vgl. hierzu OLG<br />
Celle Urteil vom 15.12.1982, Az. 3 U 110/79). Auch <strong>die</strong> Entscheidung<br />
des OLG Celle fügen wir als<br />
Anlage K l6<br />
flir das Gericht bei.<br />
5.<br />
Sodann wird mit dem <strong>Klage</strong>antrag zu 3) <strong>die</strong> F'eststellung der<br />
Einstandspflicht der Beklagten 1ür särntliche Schäden, <strong>die</strong> aus der<br />
unwirksamen Kreditkündigung <strong>und</strong> der Zwangsvollstreckung für den<br />
Kläger fblgen, beantragt.<br />
Eine rechtsgmndlose Kreditkündigung löst Schadenersatzansprüche<br />
nach $ 280 BGB aus (Palandt/Hcinnchs, 67. Autl., $ 280, Rn. 26;<br />
OLG Köln WM 2003, S. 826)
-21<br />
Gleiches gilt für <strong>die</strong> zu lJnrecht betriebene Zwangsvollstreckung<br />
bzw. Zwangsversteigerung. Die Beklagte geht aus eincr Sichcrungsgmndschuld<br />
vor, deren wesentliches Kennzeichen cs ist, dass dic<br />
Verfügungsbcfugnis dcs Gläubigers zu der an sich nicht akzessorischen<br />
Cr<strong>und</strong>schuld über eine schuldrechtliche Sicherungszweckvereinbarung<br />
dahingehentl eingeschränkt wird, dass nur bei Vorliegen<br />
eines ,,Sicherungsfälls" <strong>und</strong> Fällip;keit der gesicherlen Forderung einc<br />
Inanspruchnahme der Gr<strong>und</strong>schuld ertblgen darf.<br />
Vorliegend stehen der Beklagten auf Grurrd Unwirksamkeit der Kre,<br />
ditkündigung allerdings keine ldlligen Ansprüche <strong>gegen</strong> den Kläger<br />
zu, so dass sich dic Einleitung des Zu,angsversteigerungsverfahrens<br />
seitens der Beklagten als vertragswidriges Verhalten, <strong>und</strong> zwar unter<br />
Verstoß <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Sicherungsvereinbarung zur Gr<strong>und</strong>schuld, darstellt.<br />
6.<br />
Überhaupt stellt sich als treuwidrig ($ 242 BGB) <strong>und</strong> den l'atbestand<br />
der positiven Vcrtragsverletzung ($ 280 BGB) erfüllend dar, wenn<br />
dic Beklagte unter Ausnutzung ihrer fbrmal besseren Position in<br />
Kenntnis geltend gemachter, unter Berveis gestellter <strong>und</strong> den Kündigungssaldo<br />
überstcigcndcr Gegenansprüche zu Lasten des Klägers<br />
das Zwangsversteigerungsverlähren quasi ohne Rücksicht auf Verluste<br />
betreibt. Das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende<br />
Schuldverhältnis verpflichtet nicht zuletzt auch nachwirken <strong>die</strong> Beklagte,<br />
auf <strong>die</strong> berechtigten Belange des Klägers als ihres Vertragspartners<br />
Rücksicht zu nehmen. Insoweit dürfte unstreitig sein <strong>und</strong><br />
bleibcn, dass $ 280 BGB auch <strong>die</strong> Verletzung nachvertraglicher<br />
Pflichten erfässt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., {i 280 Rz.<br />
t).
-22<br />
Die der Beklagten obliegende Rücksichtnahmepflicht verlangt es<br />
zumindest, hier nicht durch das unter Ausnutzung der formal besseren<br />
Position (Aufrechnungsverbot, Vorhandcnscin cines Titels) mögliche<br />
Zwangsversteigerungsverfahren bzw. dessen Weiterbetreiben<br />
zu Lasten des Klägors vollendete Tatsachen zu schaffen <strong>und</strong> hierdurch<br />
wirtschaftlichc Werte in unwiederbringlicher Weise zu zerschlagen.<br />
Indes gebietet es dem<strong>gegen</strong>über dic dcr Bcklagten obliegende<br />
Rücksichtnahmepfl icht, das Zwangsversteigerungsvertähren<br />
bis zur abschließenden Klärung der dem Kläger zustehenden Schadensersatz-<br />
<strong>und</strong> Bercicherungsansprüche zur Einstcllung zu bringen.<br />
lndem <strong>die</strong> Beklagte nachhaltig <strong>die</strong>ser Pllicht zuwider handelt. erfüllt<br />
sie <strong>die</strong> Voraussetzungen des "li 280 BGB mit der Folge eines Schadensersatzanspruchcs<br />
dcs K lägcrs.<br />
7.<br />
Die sich für den Kläger aus der Kreditkündigung <strong>und</strong> dem eingeleiteten<br />
Zwangsversteigerungsverfährcn ergebenden Schäden können<br />
<strong>gegen</strong>wärtig natürlich noch nicht beziffert werden. weshalb <strong>die</strong> Erhebung<br />
einer <strong>Feststellungsklage</strong> ohne Weiteres zulässig ist. Die<br />
<strong>Feststellungsklage</strong> ist zulässig, wenn sich ein Schaden noch in der<br />
Entwicklung befindet (r,gl. Zöller/Greger, 26. Aufl., $ 256. Rn. 7 a).<br />
Dies ist vor dem Hintergrun der wegen der Kündigung beirn Kläger<br />
ständig auflaufenden Schäden wie auch im Hinbliok auf das fortdauemdc<br />
Zwangsvcrsteigerungsverfahren der Fall.<br />
8.<br />
Der voraussichtliche Streitwert in Höhe von 229.497 ,00 €l setzt sich<br />
wie lcrlgt zusammen:<br />
Antrag zu 1) Skontoschaden<br />
Antrag zu 2) Kontenprüfungsgutachten<br />
28.934,1l €<br />
180.563,26 €
11<br />
Antrag zu 3) Schaden aus Kreditkündig.ung/Zu,angsvo<br />
llstreckung, der bisher vom<br />
Kläger nicht ansatzweise abgesehen werden<br />
kann, zunächst einmai<br />
lnsgesamt<br />
20.000,00 €<br />
229.197,37 €<br />
Bach<br />
Rechtsanrvalt