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Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank

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Landgericht Münster<br />

A m Sf e,,ltorlrhen I O<br />

48 143 Münster<br />

30.06.2009<br />

00071/09i st, lc<br />

<strong>Klage</strong><br />

<strong>und</strong><br />

<strong>Feststellungsklage</strong><br />

des Herm Johannes Hilln'ran, Hevcn 1,48624 Schöppingcn,<br />

- Klägcr<br />

Prozessbevollmächtigte: RAe. Bach . Sievers, Leonhardtstr. 8, 30175 llannover,<br />

geSen<br />

<strong>die</strong> Volksbank Gronau-Ahaus cG, vcrtr.d.d. Vorstand, Neustraße 42 16. 18599 Gronau,<br />

- Beklagte<br />

rvegen Feststellung <strong>und</strong> Schadenersatz bzw. Erstattung<br />

voraussiohtlicher Streitwq!: 229.197 ,00 €


-2-<br />

Namens <strong>und</strong> in Vollmacht des Klägers erheben wir <strong>Klage</strong> <strong>und</strong> werden<br />

beantragen, wie tblgt zu erkennen:<br />

1. Die Beklagte wird vcrurteilt, an den Kläger 28.934,11<br />

€ z'zgl. Zinsen in Höhe von 5 7o-Punkten über dcm<br />

Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.<br />

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger<br />

180.563,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 7n-Punkten<br />

über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.200tt zu zahlen.<br />

Hrlfsr.reise zum Anlrag zu 21 wird beantragl:<br />

2.a) Es wird festgestellt, dass der Kläger wcgen Falschberechnung<br />

der Kontokorrentkonten Nr. 303800400<br />

<strong>und</strong> 303t100,101 einen Anspruch <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Beklagte in<br />

Höhe von 180.563,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5<br />

7o-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem<br />

05.06.2008 hat.<br />

Weiter hilfsweise wird zum Antrag zu 2 a) be antragt:<br />

2.b) Es wird festgestellt, dass <strong>die</strong> Kündigungserklärung<br />

der Bcklagten vom 16.11.2006 zum Kontokorrentkredit<br />

Nr. 303800,100 <strong>und</strong> zu den Darlehen<br />

303800430, -431 <strong>und</strong> -432 unwirksam ist <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Kreditverträge fortbestehen.<br />

Weiter wird beantract:<br />

3. Es rvird festgestellt, dass <strong>die</strong> Beklagte verpflichtet ist,<br />

dcm Kläger sämtliche aus der Kreditkündigung vom


-l<br />

t6.l1.2006 <strong>und</strong> aus dcm<br />

steigerun gsverfahrens vor<br />

K 6/07 entstandenen <strong>und</strong><br />

Schäden zu ersetzen,<br />

Betreiben des Zwangsverdem<br />

AG Ahaus zum Az. 7<br />

künftig noch entstehenden<br />

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat <strong>die</strong> Beklaqte zu tragen.<br />

Für den Fall. dass das Gericht das schnflliche Vorverfahren anordnet<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> gesetzlichcn Voraussetzungen eintreten. rvird des Weiteren<br />

gcm. $$ 331 Abs. I ZPO, 307 S. I ZPO beantragt.<br />

5, <strong>die</strong> Beklagte durch Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteil<br />

zu vcrurteil€n.<br />

Der Kläger ist Eigcntümer des im Gr<strong>und</strong>buch von Schöppingcn,<br />

Blatl 10,1, mit der postalischcn Bezeichnung Hevcn I , 48624 Schöppingen<br />

eingctragenen Gr<strong>und</strong>stücks bzw. landwirtschafllichen Anwesens.<br />

Bezüglich <strong>die</strong>ses Obiektcs betreibt <strong>die</strong> Beklagle <strong>die</strong> Zwangsversteigcrung<br />

vor dem Amtsgericht Ahaus zum Az. 0Q7 K 006101 .<br />

Hintergrun dessen ist Folgcndcr:<br />

l.<br />

Dcr Klägcr ist seit langen Jahren K<strong>und</strong>c der Beklagten. Diese gewährte<br />

ihm diverse Darlehen so'"vie Kontokorrentkedite, <strong>die</strong> der<br />

Kläger über Jahre hinweg beanstandungsfrei be<strong>die</strong>nte. Im Jahre 2006<br />

kam es aus in der Folgc zu eröfiemden, letztlich von der Beklagten<br />

zu vertretenden Gründen zu wirtschaftlichen Problemen des Klägers.<br />

Insoweit kam cs zu Rückständen bei der Be<strong>die</strong>nung der Darlchcn.


I<br />

Der Kläger, dcr mit dcr Situation überlbrdert war. stcllte in dem<br />

Glaubcn, hierdurch scine hnanzrellen Probleme regeln zu können,<br />

im Novembcr 2006 beim zuständigen lnsolvenzgericht Insolvcnzantrag.<br />

den er allerdings im März 2007 bereits wieder zurücknahm. Die<br />

kurzfristige Insolvenzantragstellung nahm allerdings <strong>die</strong> Beklagte<br />

zurn Anlass, mit Schreiben vom I 6.1 I .2006. das wir als<br />

-AnlagcKlbeilügen,<br />

sämtliche lkedite des Klägers zu kündigen, <strong>und</strong> zwar mit<br />

eincm Kündigungssaldo von insgesamt 140.292,38 €.<br />

Der Kläger stand des Weitercn in ständiger Geschäftsbeziehung zur<br />

Volksbank Ochtrup, <strong>die</strong> allerdings ebenfälls in 2006 <strong>die</strong> Geschäftsverbindung<br />

kündigte <strong>und</strong> Zwangsversteigcrungsantrag betm Amtsgericht<br />

Ahaus stelltc.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> dessen u'urde durch Beschluss des Amtsgerichts Ahaus<br />

vom 24.01 .2007, dcn rvir als<br />

-AnlageK2-<br />

bcifügten. das Zwangsversteigerungsverfahren zum Az. 007 K<br />

006/07 eingeleitct. Die hiesigc Beklagte trat auf Gr<strong>und</strong> ihrer im<br />

Kündigungsschreibcn genannten <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>pfandrechtlich gesichertcn,<br />

vermcintlichen (!) Forderungen dem Zwangsversteigerungsverfähren<br />

bei. Wir überreichen insoweit als<br />

-AnlageK3-<br />

Beitrittsantrag dcr Beklagten vom 24.07-2007 sowie Beitrittsbcschluss<br />

des Amtsgerichts Ahaus vom 25'07.2001 als


-5-<br />

-AnlageK4-<br />

2.<br />

Mit Vollstreckungs<strong>gegen</strong>klage vom 08. Mai 2008, Klagschrift beigefligt<br />

als<br />

-AnlageK5-<br />

machte dcr Kläger <strong>gegen</strong>über der hiesigen Beklagten sowie der<br />

Volksbank Ochtrup <strong>gegen</strong>über <strong>die</strong> Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckun<br />

geltend. Begrünilet wurtle <strong>die</strong>ses mit einer im Rahmen der<br />

Klagschnft erklär1en Aufrechnung.<br />

Hintergr<strong>und</strong> war <strong>und</strong> ist, dass der Kläger <strong>die</strong> Kontendetektei Möntmann<br />

mit der Überprütung sämtlicher bei der Bcklagten geführten<br />

Konten bzw. dcren Nachberechnung beauftragt hatte. Ergebnis <strong>die</strong>ser<br />

Überprüfung bzw. des von der Kontendetektei Möntmann erstellten<br />

Gutachtens rvar. dass <strong>die</strong> Kontenabrechnung der Beklagten von<br />

Beginn der Geschäfisbeziehung zu Anlang der 1990er Jahre Fehler<br />

aufwiesen, <strong>die</strong> zu Gegen- bzw. Bereicherungsansprüchen des Klägers<br />

in Höhc von insgcsamt 180.563,26 € führen. Im Einzelncn:<br />

Die Kontenprüf'erin hat zrvei Kontokorrcntkonten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beklagte<br />

für den Kläger führte, Nr. 303800400 <strong>und</strong> 303800401 nachberechnet.<br />

Hierbci hat sie überprüft, inwieweit dic Beklagte im Rahmen der<br />

Kontoführung eine ordnungsgemäße Wertstellung vorgenommen<br />

hat, <strong>die</strong> Zinsen vertragsgemäß anpasste <strong>und</strong> <strong>die</strong> richtigcn Zinssätze<br />

einstellte, nach der Rechtsprechung für unzulässig erkläfte Gebühren<br />

wurden ebenfalls aufgcdeckt. Wir rnöchten hinsichtlich des Ergebnisses<br />

der Kontenprüfung in vollem Umfang auf das beigefligtc Gutachten<br />

verweison, desscn lnhalt der Kläger vollständig zu seinem<br />

Vortrag erhcbt.


-6-<br />

Bcwcis: Kontcnprüfungsgutachten, - Anlage K 6 -<br />

Sachverständi gengutachten<br />

a) Kontoprüfuns Konto 400<br />

;-r<br />

Bei der Uberprüfung des Kontos 400 konnte <strong>die</strong> Kontenprüferin lediglich<br />

<strong>die</strong> Zeiträume 02.07.1990 bis 30.06.1993, 30.06.1994<br />

27.06.1996 <strong>und</strong> 29,06.1999 bis 10.11.2006 nachbcrechnen, da dcr<br />

Kläger für <strong>die</strong> anderen Zeiträume über keine Kontenunterlagen mehr<br />

verfügt. Die Kontenprüferin hat dabei zunächst in ciner ersten Berechnung<br />

(V 1) <strong>die</strong> Wefistellungen. Zinssätze, Zinsanpassung <strong>und</strong><br />

Gcbührcn gcprüft <strong>und</strong> jcdc cinzelnc Buchung im Rahrncn ihrcs Gutachtens<br />

erfasst. Fehler bei dcr Kontenfühnrng wurdcn dabci im<br />

,.Kontrollkonto" bcrichtigt, welches folglich den Kontenverlauf bei<br />

ordnungsgemäßer Kontenführung wiedergibt.<br />

Bewers: wie zuvor<br />

sachverständiges Zeugnis der Kontenprüferin Anna Maria<br />

Möntmann. ln den Schat'hecken 11,64739 Höchst i. Odw.<br />

Für <strong>die</strong> Richtigkeir. Sachverständigengutachten<br />

(1)<br />

Dabei musste <strong>die</strong> Kontengutachtcrin feststcllcn, dass <strong>die</strong> Beklagte<br />

einmal über falsche Wertstellungen Zinsen in erheblicher Ilöhe unberechtrgt<br />

auf dcm Konlo ,,generiert" hat. Auf dcm Konto -400 rvaren<br />

in den geprül1en Zciträumen von insgesamt 2.863 Wertstellungen<br />

ganze 1.093 falsch. also vor- bzw. nachdatiert, <strong>die</strong>s entspricht<br />

einem Anterl von 38 %!<br />

Beweis: wie zuvor<br />

Daber hat der BGH zutrcffend erkannt, dass <strong>die</strong> Wertstellung einsehender<br />

Beträge, soweit sie erst einen <strong>Bank</strong>arbeitstag nach Eingang


erlblgl, den K<strong>und</strong>en unangemessen benachteiligt <strong>und</strong> dcshalb unwirksam<br />

ist (BGH NJW 1997. S. 2042; BGH NJW 1997, S. 3168;<br />

BGH NJW 1989, S. 582). Dies deshalb. da dic kontoführendc <strong>Bank</strong><br />

auf Gr<strong>und</strong> dcs Giro- bzw. Kontokonentvertragcs vcrpflichtct ist,<br />

eingehende Übcnvcisungsbeträge ftir ihren K<strong>und</strong>en ent<strong>gegen</strong>zunehrnen<br />

<strong>und</strong> dcsscn Konto gutzuschreiben. Dieser Pfiicht kommt sie nur<br />

dann vollständig nach, wenn sie den Ü benvcisungshetrag auch<br />

r.vedmäßig korrekt in den Kontokorrent einstellt (vgl. PleyeriHuber.<br />

ZIP 1987, S. .+24, 430). Erst mit der Werlstellung. also der Festlegung<br />

des Kalendertagcs, für dcn dcr gutzuschreibende Bctrag in dcn<br />

für dic Zinsberechnung maßgebenden Zrvischensaldo des Cirokontos<br />

eingeht, kam sich der Betrag zinsmäßig auswirken (vgl- BGH NJW<br />

1S89. S. 582). Da eine <strong>Bank</strong> eingchcnde Zahlungcn gcm. gg 675,<br />

667,271 Abs. 1 BGB sofort an den Kontoinhaber herauszugeben<br />

hat, hat dic Werlstellung an dem Tag zu erfolgen, an dem der Betrag<br />

bei der <strong>Bank</strong> eingeht <strong>und</strong> der Empfänger deshalb einen Anspruch auf<br />

Gutschnft hat (BGH NJW 1997, S. 3168 m.rv.N.). Ob der eingchcnde<br />

Betrag dem Konto noch am Eingangstag gutgeschncben wird<br />

oder ob <strong>die</strong>s nicht rnehr möglich war, weil der Betrag erst nach dcm<br />

sogenannten Buchungsschnitt cingcgangen ist, ist hierfür ohne Bedeutung.<br />

Das Wcrtstcllungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag<br />

(Schimanskyi Buntc/Lwowski, <strong>Bank</strong>rechtshandbuch Bd. I, g zl7, Rn.<br />

33). Daher muss dic tsank den erhaltenen Betrag auf dcn Eingangstag<br />

zurückvalutieren (BGH NJW 1997, S.3168). Darnit steht<br />

fest, dass ein Kreditinstitut den Eingang eines Betrages auf dern<br />

Konto für seine Zinsberechnung noch für dcn selben Tage berücksichtigen<br />

muss <strong>und</strong> nicht durch spätercn Wertstellungszeitpunkt Zinsen<br />

aus eincm gar nicht mehr existierenden Saldenstand berechnen<br />

darf.<br />

Ahnliches gilt bei Kontobelastungen. Hier hat <strong>die</strong> Wertstellung mit<br />

dem tatsächlichcn Abfluss der Deckung zu erfolgcn. Es ist damrt unzulässig,<br />

<strong>die</strong> Wertstellung der Kontobelastung auf einen oder mehre-


e <strong>Bank</strong>arbeitstage ,,vorzuverlcgen". da auch hierdurch bcl etnem<br />

dcbitonsch geführtcn Konto Sollzinsen ungerechtfedrgt zu lange berechnet<br />

werden (BGIJ NJW 1997, S. 3168).<br />

Diese Gr<strong>und</strong>sätze hat <strong>die</strong> Beklagte , wie der Antcil falscher Wertstellungen<br />

von 38 To zeigt, grob missachtet<br />

(2)<br />

Gcmäß dem Kontokorrentkrcditvertrag war ein vanabler Zinssatz<br />

vorgesehen, der bei Erhöhung des allgcmeinen Zinsniveaus angehoben<br />

rverclen sollte, bei sinkcndem Zinsnivcau hin<strong>gegen</strong> entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

Berveis: Kontokorrentvcrtrag zu Konto-Nr' -400, - Anlage K 7 -<br />

Dcr hieraus folgenden Verpfiichtung zur ordnungsgemäßen Zinsanpassung<br />

ist <strong>die</strong> Bcklagle ebenfalls nicht nachgckommen. lJngeachtet<br />

dessen, dass <strong>die</strong>se Zinsanpassungsklausel nach der aktuellen Rechtsprechung<br />

dcs BGH sowicso intransparcnt <strong>und</strong> benaohteiligend, somit<br />

unwirksam ist, ergab <strong>die</strong> Kontennachberechnung, welche <strong>die</strong>se<br />

Klausel zunächst einmal noch als wirksam zu Gr<strong>und</strong>e legtc, dass<br />

auch nash dcren Maßgabe keinc ordnungsgemäße Zinsanpassung crfolgt<br />

ist.<br />

Beweis: Kontcnprüfungsgutachten (Anlage K 6)<br />

sachverständiges Zeugnis der Konlenprüferin Anna Maria<br />

Möntmann<br />

[' ür <strong>die</strong> Ri c h ti gkeit: Sachvcrständigengutachten<br />

Wird cin Zrnssatz variabel ausgcstaltet, ist das Kreditinstitut bei einer<br />

cntsprcchenden Anderung des Kapitalmarktzinses auch zu eincr<br />

Herabsetzung des Verlragszinscs verpflichtet. Die Zinsanpassung hat<br />

gem. $ 315 BGB nicht willkürlich. sondem nach genchtlich über-


prülbarem Ermcssen zu erfblgen, wobei bei einer Anderung des Kapitalmarktzinses<br />

entsprechemle Zinsäntlerungen weiter zu gebcn sind<br />

(vgl. OLG Cellc WM 1991, S, 1025; OLG Celle VuR 2001. S.324).<br />

Daber ist der ursprüngliche Abstand zwischen dem Durchschnittszins<br />

<strong>und</strong> dem vcrcinbarten Anfangszins (,,Ursprungsabstand") jeweils<br />

beizubehalten (Nobbc, <strong>Bank</strong>recht, S. 210, Rn. 678). Die Weitergabe<br />

der Anderung des allgemeinen Zinsniveaus hat dabei zeitnah<br />

zu crfolgcn (OLG Celle VuR 2001, S. 324).<br />

Auch hier musste <strong>die</strong> Kontenprüferin feststcllcn, dass <strong>die</strong> Boklagte<br />

sich an <strong>die</strong>se Verpflichtung nicht gehalten hat.<br />

Beweis: wre zu.",or<br />

ln dcm Vorvcrfähren 14 O 250/08 hat <strong>die</strong> Bcklagte dabei sogar ausdrücklich<br />

zugcstandcn, dass sie Zinsanpassungen nicht gem. dem<br />

durohschnittlichen Marktzins vorgcnommen hat. Im Schriftsatz vom<br />

28.07.2008, S. l7 (Bl. 104 GA) hat sie voftragen lassen:<br />

,,Die Beklagtc zu l) ist danach auch tatsöchlich bei ihren<br />

T,inserhöhungen <strong>und</strong> Zinssenkunge nicht in Anlehnung un<br />

"<br />

einen Durchschnitlszinssatz vert'ahren.<br />

Beweis: Auszug aus dem Schnlisatz dcr Bcklagtcn vom 28.07.2008<br />

im Verfahren l1 O 250/08, - Anlage K 8 -<br />

IIier hat <strong>die</strong> Beklage also zugestanden, <strong>die</strong> von der Rechtsprcchung<br />

aufgestellten Vorgaben fiir eine ordnungsgemäße Zinsanpassung<br />

nicht eingehalten zu haben.<br />

(3)<br />

Ingesamt errechnetc dic Kontenprüferin rvegen <strong>die</strong>ser falschen Kontenführung<br />

<strong>und</strong> hinzu kommendc, nach der Rechtsprechung unzuläs-


-t0-<br />

sige Gebülrren als Ergebnis der Rubnk V I eincn ungerechtt'crtigten<br />

Betrag in Höhe ron 8.27ö,87 €.<br />

(4)<br />

Sodann hat dre Kontcnprüferin in ihrer wciteren Berechnung V 2 errechnet,<br />

dass <strong>die</strong> Bcklagte durch eigenen Zugriff auf das Konto <strong>und</strong><br />

Inanspruchnahme über dic eingeräumtc Linie hinaus fijr <strong>die</strong> von ihr<br />

belasteten Kapital<strong>die</strong>nste unberechtigte Ü bcrzieh ungszinsen genenerte.<br />

Die Beklagte hat nämlich durch Belastung der Kapital<strong>die</strong>nste<br />

über <strong>die</strong> von ihr vorgeschene Kreditlinie hinaus crhebliche Beträge<br />

an Überzichungszinsen geschaffen, fijr <strong>die</strong> es keine Rechtsgnrndlage<br />

gibt. Wir verwcisen insofem auf dic rechtskräftige Entscheidung des<br />

LG Rarcnshurg rom 24.0.1.2003. rlie wir als<br />

Anlage K 9<br />

beifügen. Zu eincm eigenmächtigen ZugrifT auf das ,,Belastungskonto"<br />

für den Kapital<strong>die</strong>nst übcr <strong>die</strong> eingeräumte Linic hinaus <strong>und</strong><br />

hierdurch Cenerierung von Überziehungszinsen ist oin Kreditinstitut<br />

hiemach nicht berechtigt. Eine Finanzierung von Kapitaldrensten zu<br />

denkbar ungünstigsten Konditlonen kann eln Kredrtinstitut nicht eigcnmächtig<br />

zu Lastcn des K<strong>und</strong>en initrieren. Aus der zutrefTenden<br />

Entscheidung des LG Ravensburg möchten rvir insofem wie folgt zitleren:<br />

,,Einc in Darlehensvertägen enthaltene bankübliche<br />

Vereinbarung über ein Girokottto (Beloslungskonto) zur<br />

Abwicklung der auf das Darlehenskonto bezogenen Geldbe-<br />

\tcgrngen beh'irkt nicht, dass <strong>die</strong> <strong>Bank</strong> uneingeschränkt Buchungen<br />

zu Lasten des Girokontos vornehmen darf: wenn<br />

nämlith durch <strong>die</strong> llelastuttgsbuchung das Girokonto über<br />

den Betrag einer vereinbarten Überziehung hinatts ins Soll<br />

geriete (otler gar schon ist), bedarf es zu einer Belastungsbuchtutg<br />

einer ausdrückliclrcn Weisung dcs K<strong>und</strong>en. ... Denn<br />

<strong>die</strong> Regclung über das llclastungskonto ist in jedem Falle


1l<br />

dahingehend einschränkend auszulegen, duss eine Belttstungsbuc'hung<br />

dann nicht mehr zulässig ist, w^enn das Belastungs-<br />

Girokonto bereits über einen eingeräumten Kreditrahmen<br />

hinttus belastet ist oder durch <strong>die</strong> Buchung belastet<br />

würde. ... In <strong>die</strong>sem FalL kann dic in der Kontenüberziehung<br />

Iiegende Inanspruchnahme eines Kredils tucdcr auf eine allgemeine<br />

hierauf bezogene Einigttng (wie beim vereinbarten<br />

Kreditrahmen) noch auf eine konkrete Einzelweisung zurückgefihrt<br />

v'erden. Der Zugri/f auf das Girokonto erfolgt<br />

hier nicht durch den K<strong>und</strong>en selbst, auch nicht durch Dritte<br />

mit Einwilligung des K<strong>und</strong>en - sondern als rein interner<br />

Vorgang allein durch <strong>die</strong> <strong>Bank</strong>. Sofern.iegliche Umslände,<br />

<strong>die</strong> es erlauhen könnten, <strong>die</strong> Kontoüberziehung dem K<strong>und</strong>en<br />

als von seinem ll/illen getragcn zuzurechnen, .fehlen, stellt<br />

sich das Verhalten der <strong>Bank</strong> als au.t'gedrringte Kreditgev'ährung<br />

dar (der un sich nahe liegende Begriff der ,,Selbstbe<strong>die</strong>nung"<br />

passt nur deshalb nicht, weil ein Guthaben nicht<br />

vorhanden ist). ... Dem K<strong>und</strong>en hiLft in <strong>die</strong>ser Situation <strong>die</strong><br />

Inanspruchnaltm eines utitcrcn Darlehe ns :u überaus<br />

schlechten Konditionen typischerweise nicht. Dies gilt ganz<br />

bcsonders dann, wenn es sich beim Darlehenst'ertrag um einen<br />

Realkredit handelt: IYelches allgemeine [nteresse soll<br />

ein K<strong>und</strong>e haben, der <strong>die</strong> vergleichsweise günstigen Zinsen<br />

eines Realkredites nicht (mehr) mit vorhttndanen Mitteln bcgleichen<br />

kann, <strong>die</strong>se Zinsen durch <strong>die</strong> Uberzichung stines<br />

Girokontos aufzubringen <strong>und</strong> hierfür drastisch höhere Uberziehungszinsen<br />

zu zahlen ? "<br />

Dem ist nichts hinzuzufügen. Die von der Beklaglen auf dem Kontokorrentkonto<br />

eingestellten Lherzichungszinsen, <strong>die</strong> auf dresc Art<br />

zu Stande gekommcn sind, hat <strong>die</strong> Kontengutachterin im Einzelnen<br />

berechnet. Als Ergebnis der Berechnung V 2 ergab sich somit ein<br />

fälsch bcrcchneter weiterer Betrag in Höhe von 56.223.36 € 1ür <strong>die</strong><br />

nachbercchleten Zeiträume.<br />

Beweis: Kontenprüfungsgutachtcn (Anlage K 6)<br />

sachverständiges Zeugnis der Kontcngutachterin Anna Mana<br />

Möntmann<br />

F ür d i e Ri c htigkell: Sachverständigcngutachten


-t2-<br />

(s)<br />

F'ür das Konto 400 ergibt sich damit ein unberechtigter Zinsbetrag<br />

in Höhe von 64.500,23 € (V I I V 2).<br />

b) Konto Nr. -401<br />

Unter den selben Gesichtspunkten hat <strong>die</strong> Gutachterin dcs Wciteren<br />

das Kontokorrentkonto 401 geprüft, <strong>und</strong> zwar für den Zeitraum<br />

31.12.1992 bis 04.07.2000. ln.r Rahmen der Berechnung V I musste<br />

<strong>die</strong> Gutachterin f'eststellen, dass von 2.270 Buchungen 629 fälsche<br />

Wertstellungen vorgenommen worden sind. was einem Anteil von<br />

27 % cntspncht. Auch hier hat <strong>die</strong> Beklagte also über.Vor- <strong>und</strong><br />

Nachdatierung der Wertstellungen für sich erhebliche Zinsbcträgc<br />

.,gencricrt". Die Zinsanpassung wurde ebenfälls zu Lasten dcs Klägers<br />

nicht ordnungsgemäß vorgcnommen. Besonders deutlich geht<br />

<strong>die</strong>s aus der Grafik ,,Zinsdiagramm" (letztes Blatt der Berechnung V<br />

1) hervor, dcr sich entnehmen lässt. dass <strong>die</strong> Beklap;te <strong>gegen</strong>über<br />

dem verlraglich zulässigen Zins über Jahre hinweg annähemd .17o-<br />

Punkte (!) zu viel berechnet hat. Als Ergebnis der Berechnung V 1<br />

crgibt sich ein unberechtigter Zinsbetrag von 14.941,75 €, <strong>die</strong> Bcrechnung<br />

V 2 ergab 101.121,28 €. Dies ergibt für das Konto 401<br />

cincn unberechtigten Betrag in Höhe von I16.063,03 €.<br />

Beweis: wie zuvor<br />

c)<br />

Zieht man <strong>die</strong> Ergebnrsse zu beiden Konten zusammen, ergibt sich<br />

dcr unberechtigte Zuvielbetrag in Höhe von 180.563,26 €.<br />

Berveis: wie zuvor


1 1<br />

ol<br />

Mit den insoweit ermittelten <strong>und</strong> gcltcnd gemachtcn Gegenansprüchen<br />

erklärte der Kläger auf Seite l2 der als Anlage K 5 übeneichten<br />

<strong>Klage</strong>schrill <strong>die</strong> Aufiechnung. Hieraus wurde seitens der damals<br />

den Klägcr vertretcnden Rechtsanwältin <strong>die</strong> rechtliche Schlussfolgerung<br />

gczogcn. dass (sämtliche) Kündigungsfbrderungen der Beklagtcn<br />

erloschen <strong>und</strong> <strong>die</strong> von <strong>die</strong>ser betnebene Zwangsversteigerung<br />

unzulässig sei.<br />

3.<br />

Nachdem zunächst infolge der erhobenen Vollstreckungs<strong>gegen</strong>klage<br />

das Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluss dcs Landgenchts<br />

Münsler vom 30.05,2008<br />

- Anlagc K l0 -<br />

einstwcilen eingestellt worden war, entschied letztlich das Landgericht<br />

Münster durch Urleil vom 20.11.2008, hier beigefügt als<br />

- Anlagc K 1l -<br />

zu Lasten des Klägers. Hierbei prüfie das Landgcricht Münstcr allcrdings<br />

- <strong>und</strong> hierauf gilt es, ein besonderes Augenmerk zu richten -<br />

<strong>die</strong> erhobenen Einwendungen des Klägers bzw. speziell das Bestehen<br />

der von <strong>die</strong>sem geltend gemachten Schadensersatz- <strong>und</strong> Bereichungsansprüchc<br />

gar nicht, sondem stellte ausschließlich auf das in<br />

den Allgcmcinen Gcschäftsbcdingungcn dcr Beklagten verankerte<br />

Aufrechnungsverbot ab. Es führte hierzu aus:<br />

,,E.s kann dahinstehen. oh <strong>und</strong> gegebenenfalls in w,clchcm Umfang<br />

tatsächlich fdlsclle Kontenabrechnungen durch <strong>die</strong> Beklagte zu l1<br />

utrf den Kontokorrentkonten mit den Nrn- 303 800 400 <strong>und</strong> 303<br />

800 401 vorgerutmmcn urtrtlen sirul. Selbst w,enn sich duraus An-<br />

.spriiche ergeben sollten, kijnnen <strong>die</strong>.,;e hinsichtlich tler Forderung,<br />

v,egen tlerer :ur Zcit vtlls/reckt vird, nicht zur Auft'echnung he-


14<br />

stel lt wertlen. Ausweislich dcr Allgemt:inen Durlehenshedingungen<br />

in allen drei Darle hen.sverträgien Nr. 303 ll00 430 vorn<br />

03.07.2(.)00 303 800431 vom 30.10.2003 <strong>und</strong> 303 800 432 vom<br />

22.10.2001 ist jeweils in Zi[1. t unttr der (iherschrtfr ,,Einwilligungserklärung,<br />

Eirtsthüukung tltt' fthtrn,rgbarktit <strong>und</strong> Aufrcc<br />

hnungs befugni s " am Enda uufgefiihrt, dass der Darlehtnsnehmer<br />

<strong>gegen</strong> Fot'derungen der <strong>Bank</strong> ntr attfi"echnen könne, wenn<br />

seine Forderungen unbestritten oder rechtskräfiig Jbstgestellt<br />

sind. Die hier geltend gemachten Gegenfordentngen n'egen fal-<br />

,;cher Kontenabrechnungen sind weder unbestritten noch rechtskriift<br />

ig festgeste I I t. "<br />

Beweis: Seite 4 des hier als Anlage K I I beigefligten Urtcils<br />

des l-andgerichts Münster vom 20.11.2008;<br />

Beiziehung der dortigen Verfahrensakte zum Geschäftszcichcn<br />

l4 O 250/08. dic hiermit angcrcgt rvird.<br />

4.<br />

Nachdem der Kläger mit der erhobenen Vollstreckungs<strong>gegen</strong>klage<br />

unterlegen ist, betreibt <strong>die</strong> Beklagle das Zwangsversteigerungsverfahren<br />

weiter, wic nioht zulctzt aus dcm als<br />

- Anlagc K l2 -<br />

beigefügten Fortsetzungsbeschluss des Amtsgericht Ahaus vom<br />

20.04.2009 zu entnelimen ist.<br />

Mit dem als<br />

Anlage K 12 a<br />

beigefügten anwaltlichen Schreiben vom 02.06.2009 wurde der Beklagten<br />

cin Entwurf dcr vorlicgenden <strong>Klage</strong> übermittelt <strong>und</strong> Gelegenhcit<br />

gcgeben, sich zu eincr möglichen vcrgleichsweisen Einigung<br />

zu äußem, <strong>und</strong> zrvar bis zum 19.06.2009. Leider hat <strong>die</strong> Beklagte<br />

noch nicht einmal geantwofiet, so dass <strong>die</strong> <strong>Klage</strong>rhebung erfolgen<br />

musste.


l5<br />

II.<br />

Damit ist <strong>die</strong> <strong>Klage</strong> mit den gestellten Anträgen begründet.<br />

l.<br />

Mit dem Klagantrag zu I ) wird Schadenersatz in Höhe von<br />

28.934,11 € geltcnd gcmacht. <strong>und</strong> zrvar wegen der beim Kläger eingetrctenen<br />

Skontoschäden. Da <strong>die</strong> Beklagte durch ihre fälsche Kontenführung<br />

<strong>und</strong> Einberechnung unbcrcchtigter Zinsbeträge ausgeschöpfte<br />

Kreditlinien auf den Konten vorspiegclte, obglcich bei ordnungsgemäßer<br />

Kontenführung dic Rahmen nicht ausgeschöpft gewesen<br />

wären, sind dem Kläger im Übrigen crhebliche weitergehende<br />

Schäden erwachsen. So war es ihm wegen der falschen Zinsbcrcchnung<br />

<strong>und</strong> damit vorenthaltcncn Liquidität unmöglich, von der Möglichkeit<br />

der Skontierung Gebrauch zu machen, also zu den ihm in<br />

Rechnung gestelltcn Beträgen das mögliche Skonto von 2 o/o zu ziehen.<br />

Bcweis: Zeugnis der Frau Kontensachverständigen Möntmann<br />

Vorlage tler skontierfiähigen Rechnungen im Bestreitensfall<br />

Dass der Skontovcrlust einen krassen finanziellen Nachteil darstellt,<br />

wird deutlich, wenn nan sich das als<br />

Anlage K 13<br />

beigefligtc Rcchcnbcispicl (cntnommen aus,,Finanzierung", WRW-<br />

Verlag) vor Augen hält. Hiemach entspricht der Verlust des Skontovorteils<br />

von 2 % <strong>und</strong> Zahlung der Forderung 20 Tage nach Rechnungserhalt<br />

eincm Zinsnachteil von 36,7 %l<br />

Beweis : Sachverständi gengutachten


16<br />

Vorliegend hat der Kläger <strong>die</strong> Kontengutachterjn auch den Schaden<br />

berechnen lassen, der durch den Skontoverlust zu den skontiertähigen<br />

Eingangsrechnungen entstanden ist. Dieses weitere Gutachten<br />

fügen wir als<br />

Anlage K l4<br />

ebenfälls bei <strong>und</strong> machen dessen lnl.ralt zum <strong>die</strong>sseitigen Vortrag.<br />

Wegen der falschen Kontenführung der Beklagten entstanden - wie<br />

sich dcr Bcrcchnung im Einzclncn cntnehmen lässt somit Skontoschäden<br />

wie lolgl:<br />

Bereich,,Landwirtschaft"<br />

Bereich,,Lohnuntemehmen"<br />

Bereich ,,Patent"<br />

Insgesamt<br />

t6 \64 0) €<br />

11.797,29 €<br />

572,80 €<br />

28.934,11 €<br />

Beweis: Gutachten der Kontensachverständigen Möntmann zu den<br />

Skontoschäden (Anlage K 6)<br />

sachverständiges Zeugnis der Frau Anna Maria Möntmann<br />

F ür <strong>die</strong> Richtigkelt. Sachverständigengutachten<br />

Diesen Schaden hat <strong>die</strong> Beklagle dem Kläger, wie mit dem Klagantrag<br />

zu I ) geltend gemacht, zu ersctzen.<br />

2.<br />

Mit dcm Antrag zu 2) macht der Kläger <strong>die</strong> durch das Kontengutachten<br />

belegten Anspniche in Höhe von 180.563,26 € geltend.<br />

Um einen bereits voraussehbarcn Einwand der Bcklagten vorzugreifen,<br />

wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass <strong>die</strong> Ansprüche wegen<br />

der 1älschen Kontenführung auch nicht verjährt sind. Es handelt<br />

sich hier um Ansprüche, welche bei richtiger Kontolührung im Kontokorrent<br />

hätten berücksichtigt werden müssen. Die Verjährung einer


t7<br />

in das Kontokonent einzustellenden Forderung ist jedoch so lange<br />

gehemmt, wie <strong>die</strong> Bindung der Forderung durch das Kontokorent<br />

besteht (BGIjZ 19,5.24). Die Verjährung einer während der Rechnungsperiodentstandenen<br />

<strong>und</strong> in das Kontokorrent aufzunehmenden<br />

Forderung ist darnit nrcht etwa nur bis zum Schluss dcr Rechnungsperiode<br />

gehemmt, gleichgültig ob <strong>die</strong> Forderung tatsächlich in<br />

das Kontokonent aufgenommen worden ist oder nicht, vielmehr beginnt<br />

<strong>die</strong> Verjährung nach den für <strong>die</strong> Forderung geltenden Vorschnftcn<br />

nur dann, wenn der <strong>die</strong> Forderung enthaltende bzw. zu<br />

Unrecht nicht enthaltende - Saldo nicht auf eine neue Saldoberechnung<br />

vorgetragen wird. Letztlich ist <strong>die</strong> Verjährung dcr Forderung so<br />

lange gehemmt, so lange das Kontokonentverhältnis besteht <strong>und</strong> der<br />

Sal


18 -<br />

3.<br />

Nur für den Fall, dass das Gericht nach hresiger Aul}ässung unzutreffend<br />

von einer (teilweisen) Verjährung der sich aus dem Kontenprüfungsgutachten<br />

ergebenden Ansprüche ausgeht, ist mit dem<br />

Hill'santrag zu 2 a) <strong>die</strong> Feststellung des Anspruchs des Klägers beantrag1.<br />

In <strong>die</strong>sem Fallc ergibt sich ein Feststellungsinteresse des Klägcrs<br />

nach $ 256 ZPO, da er nach $ 215 BGB auch mit bereits verjährten<br />

Forderungen <strong>gegen</strong> Kreditnickzahlungsansprüche der Beklagtcn<br />

aufrechnen kann.<br />

Wie vom LG Münster im Tatbestand des im Vorprozess ergangenen<br />

Urteils (Anlage K 1l) t'estgehalten. sind von dem Aufiechnungsverbot<br />

in den AGB dcr Bcklagten unbcstrittene oder rechtskräftig festgestellte<br />

Fordcrungcn ausgenommen. Hieraus ergibt sich das Interessc<br />

dcs Klägers, seinen Anspruch zumindest vom Gericht festgestellt<br />

zu crhalten, da er sodann hiermit dic Aufiechnung <strong>gegen</strong>über der<br />

Beklagten erklären könnte.<br />

Die Regelung in den AGB der Bcklagten lässt ausdrücklich off'en.<br />

dass <strong>die</strong> Fcststcllung des Anspruchs zwecks Schaf'fung del Anl'echtungsmöglichkeit<br />

bctricben wird. Eine andere Deutung der Fonnularklauscl<br />

wärc nicht nur überraschend, wobei allerdings Unklarheiten<br />

bei der Verwendung von Formularklauseln sowieso zu Lasten<br />

der Beklagten gingen, sondem würde den Kredrtnehmer auch unangemesscn<br />

benachtciligcn. Die Formularklausel eröffnet <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen,<br />

so dass der Kreditnehmer dics auch gerichtlich feststellen lassen<br />

kann.<br />

Dcmentsprechcnd crklär1 der Kläger bereits jetzt <strong>die</strong><br />

Aufrechnung


l9 -<br />

mit seinem Anspruch in Höhe von 180.563,26 € gem. dem vorgelegten<br />

Kontcnprüfungsgutachtcn. <strong>und</strong> zrvar <strong>gegen</strong>über den von der Beklagten<br />

geltend gemachten Kreditrückzahlungsansprüchen, gem.<br />

Kündigungsschreiben vom 16.11.2006 (Anlagc K l) behauptet in<br />

Höhe von 140.292,38 €.<br />

1.<br />

Höchst vorsorgiich hat der Kläger hilfswerse zum Antrag zu 2 a)<br />

wciter beantragt, dass <strong>die</strong> Rechtswidrigkeit der von der Beklagten<br />

ausgcsprochenen Kreditkündigung festgestellt wird (Antrag zu 2 b,1.<br />

Sollte das Gencht dem Kläger wider Erwarten sorvohl den durch das<br />

Kontenprüfungsgutachtcn bclegten Anspruch versagen als auch keine<br />

Fcststellung zur Schaffung der Autiechnungslage in den beantraglcn<br />

Umfang treffen, so wird zumindest festzustellen sein, dass<br />

<strong>die</strong> Kreditkündigung der Beklagten nach ihrer eklatant fehlerhaften<br />

Zinsberechnung flir den Kläger keine Rechtswirkungen entfaltet.<br />

Das Feststellungsinteresse ergibt sich auch hier aus $ 256 ZPO.<br />

nachdem es um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses<br />

geht <strong>und</strong> der Kläger in dem genannten Fall selbstverständlich<br />

ein maßgebliches Interesse daran hat, dass das Fortbestehen dcr<br />

Kredrtverträge t'estgestellt u,ird. Wie schon <strong>die</strong> Höhe des von der<br />

Beklagtcn crhobcncn Rückzahlungsanspruchs <strong>und</strong> das zwischenzcitlich<br />

eingeleitete Zwangsversteigerungsvcrfahren zeigt, hat <strong>die</strong> Angelegenhcit<br />

für dcn Klägcr cxistcnzielle Bedeutung.<br />

Dabei wollte <strong>die</strong> Beklagte <strong>die</strong> Kündigungserklärung vom l6.l 1.2006<br />

auf den vom Kläger aus seiner Notsituation heraus gestellten Insolvenzantrag<br />

stützen <strong>und</strong> hieraus für sich cincn wichtigen Gr<strong>und</strong> zur<br />

aulJcrordcntlichen Kündigung hcrlciten. Bei ordnungsgemäl3er Kontenführung<br />

durch dio Beklagte. wenn <strong>die</strong>se sich also verlragsgemäß<br />

verhaltcn hätte, hätte der Kläger für den Zertpunkt, in dem cr keinc<br />

andcrc Möglichkeit als dcn Insolvcnzantrag mehr sah, über den laut


-20-<br />

Kontogutachten sich ergebenden Betrag von 180.561,26 € mehr verf,igt.<br />

Hätte <strong>die</strong> Bcklagtc also nicht <strong>die</strong> falsche Kontolührung vorgenommen,<br />

hätte der Kläger den Insolvenzantrag auch nicht stcllen<br />

müssen, so dass ein Kündigungsgr<strong>und</strong> für <strong>die</strong> Beklagte nicht ersichtlich<br />

ist. Wie der BGH z.B. in sciner Entscheidung Xl ZR 252100<br />

vom 13.03.2001 ausdrücklich klargestellt hat, ist es einem Kreditinstitut<br />

venvehrt, den Gr<strong>und</strong> zur fristlosen Kündigung der Kredite vorher<br />

selbst zu schal-fen, <strong>die</strong>s liege auf der Hand.<br />

Beweis: Entscheidung dcs BGH vom 13.03.2001 (Xl ZR 252100), -<br />

Anlage K 15 - (nur Iür das Gericht)<br />

lm Übrigcn sctzt cin Recht zur außerurtientlichen Kündigung cinc<br />

vorhergehendcigene Vertragstreue voraus, so dass ein Kreditinstitut<br />

nicht wegen wesentlicher Verschlechtemng der Vennögenslage<br />

kündigen darf, wenn es vorher den Kreditnehmcr durch vertragswidriges<br />

Verhalten selbst rnaßgeblich geschädigt hat (vgl. hierzu OLG<br />

Celle Urteil vom 15.12.1982, Az. 3 U 110/79). Auch <strong>die</strong> Entscheidung<br />

des OLG Celle fügen wir als<br />

Anlage K l6<br />

flir das Gericht bei.<br />

5.<br />

Sodann wird mit dem <strong>Klage</strong>antrag zu 3) <strong>die</strong> F'eststellung der<br />

Einstandspflicht der Beklagten 1ür särntliche Schäden, <strong>die</strong> aus der<br />

unwirksamen Kreditkündigung <strong>und</strong> der Zwangsvollstreckung für den<br />

Kläger fblgen, beantragt.<br />

Eine rechtsgmndlose Kreditkündigung löst Schadenersatzansprüche<br />

nach $ 280 BGB aus (Palandt/Hcinnchs, 67. Autl., $ 280, Rn. 26;<br />

OLG Köln WM 2003, S. 826)


-21<br />

Gleiches gilt für <strong>die</strong> zu lJnrecht betriebene Zwangsvollstreckung<br />

bzw. Zwangsversteigerung. Die Beklagte geht aus eincr Sichcrungsgmndschuld<br />

vor, deren wesentliches Kennzeichen cs ist, dass dic<br />

Verfügungsbcfugnis dcs Gläubigers zu der an sich nicht akzessorischen<br />

Cr<strong>und</strong>schuld über eine schuldrechtliche Sicherungszweckvereinbarung<br />

dahingehentl eingeschränkt wird, dass nur bei Vorliegen<br />

eines ,,Sicherungsfälls" <strong>und</strong> Fällip;keit der gesicherlen Forderung einc<br />

Inanspruchnahme der Gr<strong>und</strong>schuld ertblgen darf.<br />

Vorliegend stehen der Beklagten auf Grurrd Unwirksamkeit der Kre,<br />

ditkündigung allerdings keine ldlligen Ansprüche <strong>gegen</strong> den Kläger<br />

zu, so dass sich dic Einleitung des Zu,angsversteigerungsverfahrens<br />

seitens der Beklagten als vertragswidriges Verhalten, <strong>und</strong> zwar unter<br />

Verstoß <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Sicherungsvereinbarung zur Gr<strong>und</strong>schuld, darstellt.<br />

6.<br />

Überhaupt stellt sich als treuwidrig ($ 242 BGB) <strong>und</strong> den l'atbestand<br />

der positiven Vcrtragsverletzung ($ 280 BGB) erfüllend dar, wenn<br />

dic Beklagte unter Ausnutzung ihrer fbrmal besseren Position in<br />

Kenntnis geltend gemachter, unter Berveis gestellter <strong>und</strong> den Kündigungssaldo<br />

überstcigcndcr Gegenansprüche zu Lasten des Klägers<br />

das Zwangsversteigerungsverlähren quasi ohne Rücksicht auf Verluste<br />

betreibt. Das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende<br />

Schuldverhältnis verpflichtet nicht zuletzt auch nachwirken <strong>die</strong> Beklagte,<br />

auf <strong>die</strong> berechtigten Belange des Klägers als ihres Vertragspartners<br />

Rücksicht zu nehmen. Insoweit dürfte unstreitig sein <strong>und</strong><br />

bleibcn, dass $ 280 BGB auch <strong>die</strong> Verletzung nachvertraglicher<br />

Pflichten erfässt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., {i 280 Rz.<br />

t).


-22<br />

Die der Beklagten obliegende Rücksichtnahmepflicht verlangt es<br />

zumindest, hier nicht durch das unter Ausnutzung der formal besseren<br />

Position (Aufrechnungsverbot, Vorhandcnscin cines Titels) mögliche<br />

Zwangsversteigerungsverfahren bzw. dessen Weiterbetreiben<br />

zu Lasten des Klägors vollendete Tatsachen zu schaffen <strong>und</strong> hierdurch<br />

wirtschaftlichc Werte in unwiederbringlicher Weise zu zerschlagen.<br />

Indes gebietet es dem<strong>gegen</strong>über dic dcr Bcklagten obliegende<br />

Rücksichtnahmepfl icht, das Zwangsversteigerungsvertähren<br />

bis zur abschließenden Klärung der dem Kläger zustehenden Schadensersatz-<br />

<strong>und</strong> Bercicherungsansprüche zur Einstcllung zu bringen.<br />

lndem <strong>die</strong> Beklagte nachhaltig <strong>die</strong>ser Pllicht zuwider handelt. erfüllt<br />

sie <strong>die</strong> Voraussetzungen des "li 280 BGB mit der Folge eines Schadensersatzanspruchcs<br />

dcs K lägcrs.<br />

7.<br />

Die sich für den Kläger aus der Kreditkündigung <strong>und</strong> dem eingeleiteten<br />

Zwangsversteigerungsverfährcn ergebenden Schäden können<br />

<strong>gegen</strong>wärtig natürlich noch nicht beziffert werden. weshalb <strong>die</strong> Erhebung<br />

einer <strong>Feststellungsklage</strong> ohne Weiteres zulässig ist. Die<br />

<strong>Feststellungsklage</strong> ist zulässig, wenn sich ein Schaden noch in der<br />

Entwicklung befindet (r,gl. Zöller/Greger, 26. Aufl., $ 256. Rn. 7 a).<br />

Dies ist vor dem Hintergrun der wegen der Kündigung beirn Kläger<br />

ständig auflaufenden Schäden wie auch im Hinbliok auf das fortdauemdc<br />

Zwangsvcrsteigerungsverfahren der Fall.<br />

8.<br />

Der voraussichtliche Streitwert in Höhe von 229.497 ,00 €l setzt sich<br />

wie lcrlgt zusammen:<br />

Antrag zu 1) Skontoschaden<br />

Antrag zu 2) Kontenprüfungsgutachten<br />

28.934,1l €<br />

180.563,26 €


11<br />

Antrag zu 3) Schaden aus Kreditkündig.ung/Zu,angsvo<br />

llstreckung, der bisher vom<br />

Kläger nicht ansatzweise abgesehen werden<br />

kann, zunächst einmai<br />

lnsgesamt<br />

20.000,00 €<br />

229.197,37 €<br />

Bach<br />

Rechtsanrvalt

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