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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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<strong>die</strong> Vermögenssteuerpflicht seiner Begünstigung, ohne dass <strong>die</strong>s allerdings eine<br />

Widmungssteuer auslöst. Neben <strong>der</strong> Tatsache, dass eine entsprechende Wegzugssteuer<br />

EWR-abkommensrechtlich unzulässig wäre, ist in <strong>die</strong>sem Fall aus systematischen<br />

Gründen keine Besteuerung geboten. Durch den Wegzug des Begünstigten<br />

unterliegt <strong>die</strong>ser nicht mehr <strong>der</strong> Steuerhoheit Liechtensteins. Von<br />

Abs. 2 werden daher im Ergebnis nur Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verhältnisse, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Stiftung<br />

o<strong>der</strong> <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmung betreffen, erfasst.<br />

3. Erwerbssteuer<br />

Die Vorschriften <strong>der</strong> Erwerbssteuer wurden ebenfalls weitgehend aus dem bisherigen<br />

SteG übernommen, um <strong>die</strong> Steuertradition zu bewahren. Die Hauptän<strong>der</strong>ungen<br />

betreffen <strong>die</strong> Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne, <strong>die</strong> Erfassung des<br />

Sollertrags des steuerpflichtigen Vermögens und Anpassungen an <strong>die</strong> vereinfachte<br />

Art <strong>der</strong> Steuerberechnung.<br />

Zu Art. 14 - Steuerpflichtiger Erwerb<br />

In Art. 14 wird <strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> Erwerbssteuer, <strong>der</strong> steuerpflichtige Erwerb,<br />

definiert. Es wurden einige redaktionelle Anpassungen an Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> gemeinsamen<br />

Bestimmungen und <strong>der</strong> Vorschriften zur Vermögenssteuer vorgenommen.<br />

Die Neuformulierung des Abs. 2 Bst. d erlaubt einerseits durch <strong>die</strong> Legaldefinition<br />

<strong>der</strong> Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit einfachere Gesetzesverweise<br />

und soll an<strong>der</strong>erseits gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Fassung eine bessere<br />

Grundlage für <strong>die</strong> Nebenleistungen, welche als Lohnbestandteil angesehen werden,<br />

bilden. Sie orientiert sich an Art. 17 Abs. 1 DBG, ohne gegenüber <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen<br />

Verwaltungspraxis <strong>die</strong> Steuerpflicht bei unselbständiger Arbeit zu erweitern.

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