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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Zu Art. 13 - Widmungsbesteuerung<br />

Es ist zukünftig nicht geplant, bei unwi<strong>der</strong>ruflichen Stiftungen auf das Stiftungsvermögen<br />

für steuerliche Zwecke durchzugreifen. Die Stiftung unterliegt als juristische<br />

Person vielmehr eigenständig <strong>der</strong> Ertragssteuerpflicht, ggf. als Privatvermögensgesellschaft,<br />

wenn sie <strong>die</strong> entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Der<br />

Wegfall <strong>der</strong> Vermögenssteuerpflicht könnte damit zu erheblichen, nicht systemgerechten<br />

Steuerausfällen führen, wenn we<strong>der</strong> Bezugsberechtigungen <strong>der</strong> Vermögenssteuer<br />

unterliegen, noch eine Steuerpflicht nach Art. 9 Abs. 3 vorliegt.<br />

Art. 13 Abs. 1 sieht daher eine Widmungsbesteuerung vor, <strong>die</strong> auf den Betrag<br />

des steuerpflichtigen Vermögens erhoben wird, <strong>der</strong> durch Übertragung von<br />

Vermögen auf eine juristische Person o<strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmung<br />

<strong>der</strong> Vermögenssteuerpflicht entzogen wird. Voraussetzung für <strong>die</strong> Erhebung <strong>der</strong><br />

Steuer ist also einerseits, dass Vermögen bislang <strong>der</strong> Vermögenssteuer unterlegen<br />

hat und an<strong>der</strong>erseits, dass <strong>die</strong> Übertragung zu einem Wegfall <strong>die</strong>ser Steuerpflicht<br />

führt. Beispielsweise führt <strong>die</strong> Übertragung ausländischen Grundvermögens<br />

nicht zu einer Widmungssteuer, da <strong>die</strong>ses steuerbefreit ist (Art. 10 Bst. e).<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Widmungssteuer beträgt 5%. Damit soll in pauschalierter Art und<br />

Weise <strong>die</strong> entfallende Vermögenssteuer erhoben werden.<br />

Absatz 2 dehnt <strong>die</strong> Steuerpflicht auf Vorgänge aus, <strong>die</strong> nach <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Widmung zum Wegfall <strong>der</strong> Vermögenssteuerpflicht führen. Damit führen beispielsweise<br />

Vorgänge, <strong>die</strong> eine bislang wertmässig bestimmbare Begünstigung in<br />

eine nicht wertmässig bestimmbare (diskretionäre) Begünstigung umwandeln<br />

ebenso zu einer Widmungssteuer wie <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf einer Option nach Art. 9 Abs.<br />

3. Allerdings werden nicht alle Vorgänge von Abs. 2 erfasst, was durch den Satzteil<br />

„einer an<strong>der</strong>weitig fortbestehenden“ Vermögenssteuerpflicht klargestellt<br />

wird. Verzieht beispielsweise <strong>der</strong> Begünstigte einer Stiftung dessen Begünstigung<br />

wertmässig bestimmbar ist, ins Ausland, so entfällt durch <strong>die</strong>sen Vorgang auch

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