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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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sonstigen Vermögen o<strong>der</strong> Erwerb <strong>der</strong> Begünstigten. Deren Vermögens- bzw. Erwerbssteuer<br />

ist aber durch <strong>die</strong> Besteuerung auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Stiftung abgegolten,<br />

es ist auf Seiten <strong>der</strong> Begünstigten keine weitere Vermögenssteuer (bei<br />

wertmässig bestimmbaren Begünstigungen) bzw. Erwerbssteuer (bei Zuwendungen<br />

im Falle von nicht wertmässig bestimmbaren Begünstigungen) zu entrichten.<br />

Bei wi<strong>der</strong>ruflich ausgestalteten Stiftungen (o<strong>der</strong> Treuunternehmen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Vermögenswidmungen) hat sich <strong>der</strong> Stifter o<strong>der</strong> Settlor wirtschaftlich nicht<br />

von seinem Vermögen getrennt. Daher regelt Abs. 4, analog zur schweizerischen<br />

Behandlung von Trusts nach dem Kreisschreiben 30 <strong>der</strong> SSK und dem Kreisschreiben<br />

20 <strong>der</strong> EStV, dass bei wi<strong>der</strong>ruflichen Stiftungen (o<strong>der</strong> revocable trusts)<br />

das Vermögen weiterhin dem Stifter bzw. settlor (Errichter) zuzurechnen ist und<br />

zusammen mit seinem weiteren Vermögen <strong>der</strong> Besteuerung unterliegt. Abs. 4<br />

gilt für wi<strong>der</strong>rufliche beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen o<strong>der</strong> stiftungsähnlich<br />

ausgestaltete Anstalten und Treuunternehmen und geht daher über <strong>die</strong> schweizerischen<br />

Kreisschreiben, <strong>die</strong> nur für Trusts gelten, hinaus, und erfasst auch juristische<br />

Personen. Nach Abs. 4 kann <strong>der</strong> Stifter bzw. settlor <strong>die</strong>se Besteuerung<br />

vermeiden, wenn er das Vermögen <strong>der</strong> Stiftung etc. eigenständig <strong>der</strong> Vermögenssteuerpflicht<br />

unterstellt. Hierzu bedarf es einer Option seitens des Errichters<br />

sowie <strong>der</strong> Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs. Die entsprechende<br />

eigenständige Besteuerung tritt auch hier anstelle <strong>der</strong> Vermögens- bzw.<br />

Erwerbssteuer des Errichters bzw. <strong>der</strong> Begünstigten, hier allerdings unter Progressionsanrechnung.<br />

Zu Art. 10 - Steuerfreies Vermögen<br />

Zukünftig sind Hausrat und privat genutzte Motorfahrzeuge (v.a. PKW und Motorrä<strong>der</strong>)<br />

als nicht ertragsbringendes, notwendiges Vermögen von <strong>der</strong> Steuer befreit,<br />

soweit ihr Wert einen Betrag von CHF 25'000 bzw. CHF 50'000 bei Verheirateten<br />

nicht übersteigt. Nur ein übersteigen<strong>der</strong> Betrag unterliegt zukünftig <strong>der</strong>

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