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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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lektivgesellschaften zum Gegenstand hat, völlig neu gefasst: Zukünftig sollen<br />

sämtliche personenrechtliche Gemeinschaften nach dem international üblichen<br />

Konzept <strong>der</strong> Transparenz besteuert werden. Aus <strong>die</strong>sem Grunde sieht Abs. 2 neu<br />

eine anteilige Zurechnung des Vermögens <strong>die</strong>ser Gesellschaften zu den beteiligten<br />

Gesellschaftern (Mitunternehmern) vor.<br />

Der bisherige Abs. 3 wurde gestrichen, da sich <strong>die</strong>se Grundsätze bereits aus <strong>der</strong><br />

Formulierung in den jeweiligen Einzelregelungen ergeben. Allerdings wurden <strong>die</strong><br />

bisherigen Freigrenzen in echte Freibeträge überführt, sodass zukünftig nur <strong>der</strong><br />

übersteigende Wert des Hausrats und <strong>der</strong> privat genutzten Motorfahrzeuge<br />

(neu: Art. 10 Bst. a) bzw. <strong>der</strong> Geräte und Werkzeuge (neu: Art. 10 Bst. b) <strong>der</strong><br />

Steuer unterliegt. Die Regelungen in Abs. 4 können aufgrund <strong>der</strong> Anpassungen<br />

im Bereich <strong>der</strong> Steuerpflicht ersatzlos entfallen.<br />

Die neuen Absätze 3 und 4 regeln Optionen zur steuerlichen Behandlung des<br />

Vermögens von Stiftungen (o<strong>der</strong> Treuunternehmen o<strong>der</strong> sonstige Vermögenswidmungen).<br />

Stiftungen unterliegen nicht als solches <strong>der</strong> Vermögenssteuer; als<br />

juristische Personen unterliegen sie eigenständig <strong>der</strong> Ertragssteuerpflicht, ggf. als<br />

Privatvermögensgesellschaft, wenn sie <strong>die</strong> entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.<br />

Ist <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Begünstigungen bestimmbar, unterliegen <strong>die</strong> Begünstigungen<br />

bei den Begünstigten <strong>der</strong> Vermögenssteuer. Bei nicht wertmässig bestimmbaren<br />

Begünstigungen unterliegen <strong>die</strong> Zuwendungen <strong>der</strong> Erwerbssteuer.<br />

Um <strong>die</strong> Erwerbsbesteuerung von Zuwendungen bei nicht wertmässig bestimmbaren<br />

Begünstigungen zu vermeiden, wird den Begünstigten durch Abs. 3 gestattet,<br />

das gesamte Vermögen <strong>der</strong> Stiftung <strong>der</strong> Vermögenssteuer zu unterwerfen.<br />

Eine <strong>der</strong>artige Option muss zumindest ein Begünstigter mit Zustimmung des für<br />

Ausschüttungen zuständigen Organs (z.B. Stiftungsrat) ausüben. Dadurch wird<br />

<strong>die</strong> Stiftung zwar nicht selbst Steuersubjekt bei <strong>der</strong> Vermögenssteuer, ihr Vermögen<br />

unterliegt jedoch eigenständig <strong>der</strong> Besteuerung, unabhängig von dem

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