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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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gung auf steuerbefreite, gemeinnützige juristische Personen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Vermögenswidmungen.<br />

Für den Finanzplatz Liechtenstein ist <strong>die</strong> Erhaltung <strong>der</strong> Attraktivität als Standort<br />

für <strong>die</strong> Vermögensverwaltung für einzelne o<strong>der</strong> eine Vielzahl von Anlegern von<br />

zentraler Bedeutung. Das Steuerkonzept legt deshalb beson<strong>der</strong>es Augenmerk auf<br />

<strong>die</strong> Besteuerung vermögensverwalten<strong>der</strong> Strukturen einschliesslich <strong>der</strong> Stiftungen,<br />

Anstalten und Trusts, <strong>die</strong> sowohl europarechtskonform als auch in einer attraktiven<br />

Form als Privatvermögensgesellschaft selbstständig besteuert werden<br />

sollen. Eine Qualifizierung als Privatvermögensgesellschaft mit Besteuerung auf<br />

Basis des handelsrechtlich festgelegten Mindestkapitals kann nur erfolgen, wenn<br />

ausschliesslich Privatvermögen verwaltet und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt<br />

wird. Ebenso sollen <strong>die</strong> verschiedenen Formen von Investmentunternehmen<br />

einer international kompatiblen, d. h. einer transparenten Besteuerung unterstehen.<br />

Private-Equity-Gesellschaften unterliegen in <strong>der</strong> Rechtsform einer juristischen<br />

Person entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ertragsbesteuerung o<strong>der</strong> werden bei Erfüllung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Voraussetzungen als Privatvermögensgesellschaft besteuert. Personenrechtliche<br />

Gemeinschaften werden steuerlich zukünftig generell transparent<br />

behandelt, wie <strong>die</strong>s auch in den meisten an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Fall ist.<br />

In Liechtenstein steuerpflichtige juristische Personen, <strong>die</strong> wirtschaftlich tätig sind,<br />

unterliegen nach dem Steuerkonzept nur noch <strong>der</strong> Ertragssteuer und ergänzend<br />

<strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer. Auf <strong>die</strong> Erhebung <strong>der</strong> bisherigen Kapitalsteuer<br />

wird ebenso verzichtet wie auf <strong>die</strong> Einhebung <strong>der</strong> Couponsteuer, für <strong>die</strong> eine Ü-<br />

bergangslösung <strong>betreffend</strong> <strong>die</strong> Altreserven vorgesehen ist. Im Bereich <strong>der</strong> neu geregelten<br />

Ertragssteuer soll ein mo<strong>der</strong>ater Ertragssteuersatz in Höhe von 12,5 %<br />

erhoben werden, <strong>der</strong> unabhängig von <strong>der</strong> Ertrags- und Ausschüttungsintensität<br />

ist und mit einer Freistellung von Beteiligungserträgen und Beteiligungsgewinnen<br />

sowie mit einem Eigenkapitalzinsabzug einhergeht. Das neue Besteuerungskonzept<br />

ist sowohl für <strong>die</strong> gewerbliche Wirtschaft wie auch für grosse Industrie- und<br />

Kapitalgesellschaften vorteilhaft. Weitere wichtige Neuerungen für <strong>die</strong> künftige<br />

Entwicklung des Wirtschaftstandortes sind <strong>die</strong> Möglichkeiten zu einer Gruppenbesteuerung<br />

für konzernverbundene Unternehmen sowie europarechtlich konforme<br />

Bestimmungen für <strong>die</strong> Behandlung von Patenteinkünften. Darüber hinaus<br />

sieht <strong>der</strong> Reformvorschlag auch für Unternehmen vor, dass Zuwendungen von bis

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