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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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aufwändige Abgrenzungen im weiteren Gesetzestext vermeiden, ohne dass sich<br />

für <strong>die</strong> Steuerpflichtigen zusätzliche Belastungen ergeben.<br />

Nach Abs. 1 sind alle natürlichen Personen, <strong>die</strong> im Inland einen Wohnsitz o<strong>der</strong><br />

gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die bereits in den<br />

Reformentwürfen 1988/90 und 2000 vorgeschlagene, aber bislang nur in einem<br />

Regierungsbeschluss geregelte, Besteuerung von Diplomaten im Ausland ist e-<br />

benfalls in Abs. 1 enthalten. Die unbeschränkte Steuerpflicht führt grundsätzlich<br />

dazu, dass das weltweite Vermögen und <strong>der</strong> weltweite Erwerb steuerpflichtig<br />

sind.<br />

Nach Abs. 2 sind natürliche Personen, <strong>die</strong> im Inland we<strong>der</strong> einen Wohnsitz noch<br />

einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte<br />

Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf das weltweite Vermögen, son<strong>der</strong>n<br />

nur auf das inländische Vermögen bzw. einen inländischen Erwerb. Durch <strong>die</strong> Definition<br />

<strong>die</strong>ser Begriffe in Abs. 3 bzw. Abs. 4 kann in dem weiteren Gesetzestext<br />

weitgehend auf geson<strong>der</strong>te Regelungen für <strong>die</strong>se Gruppe von Steuerpflichtigen<br />

verzichtet werden. Die Aufnahme des Sollertrags des inländischen Vermögens in<br />

den Katalog des inländischen Erwerbs wird durch <strong>die</strong> verän<strong>der</strong>te Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Vermögenssteuer erfor<strong>der</strong>lich. Die weiteren Tatbestände des inländischen<br />

Erwerbs sind entwe<strong>der</strong> dem bisherigen Steuergesetz entnommen (inländische<br />

Betriebsstätten, inländische nichtselbständige Arbeit) o<strong>der</strong> <strong>die</strong>nen <strong>der</strong> international<br />

üblichen Erfassung bestimmter Einkünfte an <strong>der</strong> Quelle. Die Erhebung einer<br />

Quellensteuer, <strong>die</strong> inskünftig in den Art. 24 ff. geregelt ist, setzt zunächst das<br />

Vorliegen einer Steuerpflicht voraus. Durch Abs. 4 Bst. c bis f wird <strong>die</strong> insoweit<br />

nötige Grundlage geschaffen.<br />

Zu Art. 7 - Zeitliche Begrenzung <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

Mit Art. 7 wird erstmals neu eine Regelung zur zeitlichen Begrenzung <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

aufgenommen. Die Regelung orientiert sich an <strong>der</strong> entsprechenden Vor-

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