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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Absatz 1 definiert das Vorliegen eines Missbrauchs bei den wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />

unangemessenen Gestaltungen. Beson<strong>der</strong>er Bedeutung kommt<br />

hierbei <strong>der</strong> Tatsache zu, dass <strong>die</strong> gewählte Gestaltung nur durch den angestrebten<br />

Steuervorteil erklärbar ist, keine wirtschaftlichen Gründe für <strong>die</strong>se Gestaltung<br />

vorliegen (economic purpose) und dass es Sinn und Zweck <strong>der</strong> Steuergesetze<br />

wi<strong>der</strong>sprechen würde, wenn dem Steuerpflichtigen <strong>der</strong> Vorteil gewährt würde.<br />

Die Definition ist notwendigerweise offen, um nicht Gefahr zu laufen, dass<br />

durch eine zu starre Definition des Missbrauchstatbestands <strong>die</strong>ser selbst umgangen<br />

werden kann. Die genaue Abgrenzung <strong>die</strong>ser Vorschrift soll letztlich durch<br />

<strong>die</strong> Praxis <strong>der</strong> Steuerverwaltung und <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit erfolgen. Um hierbei eine<br />

eigenständige, <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>en Verhältnisse Liechtensteins berücksichtigende<br />

Rechtsentwicklung zu ermöglichen, wurde wie im 2000er Vorschlag darauf verzichtet,<br />

<strong>die</strong> Missbrauchsdefinition <strong>der</strong> schweizerischen Rechtspraxis zu übernehmen.<br />

Absatz 2 regelt <strong>die</strong> Rechtsfolge bei Vorliegen eines Missbrauchs: Die<br />

Abgaben sind so zu erheben, wie sie bei einer angemessenen Gestaltung zu erheben<br />

gewesen wären.<br />

II.<br />

Die Landessteuern<br />

A. Gemeinsame Bestimmungen<br />

Den inskünftig erhobenen Steuern werden <strong>die</strong> zwei Bestimmungen vorangestellt,<br />

<strong>die</strong> sowohl für <strong>die</strong> Besteuerung natürlicher Personen im Rahmen <strong>der</strong> Vermögensund<br />

Erwerbssteuer, als auch für <strong>die</strong> Besteuerung juristischer Personen (ausschliesslich<br />

Ertragssteuer) sowie für <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Landessteuern von Bedeutung<br />

sind. Dies ist zunächst <strong>die</strong> Regelung über <strong>die</strong> Steuerbefreiung und dann <strong>die</strong> Definition<br />

des standardisierten Vermögensertrags, <strong>die</strong> an mehreren Stellen des Gesetzes<br />

benötigt wird. Durch <strong>die</strong> Aufnahme in einen eigenen Abschnitt zu Beginn

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