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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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4. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN VERNEHMLASSUNGSVORLAGEN<br />

4.1 Erläuterungen zum Gesetz über <strong>die</strong> Landes- und Gemeindesteuern<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Zu Art. 1 - Gegenstand<br />

In <strong>die</strong>ser Bestimmung wird <strong>der</strong> Gegenstand des Steuergesetzes definiert.<br />

Zu Art. 2 - Begriffe und Bezeichnungen<br />

In Art. 2 werden <strong>die</strong> steuerlich relevanten Begriffe definiert.<br />

In Abs. 1 Bst. a wird <strong>der</strong> Betriebsstättenbegriff neu und in Anlehnung an internationale<br />

Grundsätze definiert. Der Begriff <strong>der</strong> Betriebsstätte spielt zukünftig in <strong>der</strong><br />

Abgrenzung <strong>der</strong> liechtensteinischen Steuerhoheit eine zentrale Bedeutung, da<br />

bei Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland eine beschränkte Steuerpflicht begründet<br />

wird. Wie international üblich definiert Satz 1 zunächst allgemein, was<br />

unter einer Betriebsstätte zu verstehen ist. In Satz 2 folgt dann eine nicht abschliessende<br />

Aufzählung von Einrichtungen, <strong>die</strong> unter den grundsätzlichen Voraussetzungen<br />

des Satzes 1 jedenfalls eine Betriebsstätte begründen. Vorbehalten<br />

bleibt <strong>die</strong> Eingrenzung des innerstaatlichen Betriebsstättenbegriffs durch allfällige<br />

Doppelbesteuerungsabkommen. Aus <strong>die</strong>sem Grund wurde auch darauf verzichtet,<br />

Neben- und Hilfstätigkeiten vom Betriebsstättenbegriff auszunehmen.<br />

In Abs. 1 Bst. b wird neu ein Anknüpfungspunkt <strong>der</strong> unbeschränkten Steuerpflicht<br />

definiert. Natürliche Personen sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie<br />

entwe<strong>der</strong> einen Wohnsitz o<strong>der</strong> ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.<br />

Aus <strong>die</strong>sem Grund werden zukünftig <strong>die</strong>se beiden Begriffe klar und in Anlehnung<br />

an internationale Prinzipien definiert. So wird nach Abs. 1 Bst. b ein Wohnsitz im

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