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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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kommerziell tätige Verbandspersonen, <strong>die</strong> bislang <strong>die</strong>ser beson<strong>der</strong>en Form <strong>der</strong><br />

Besteuerung unterliegen, stellt <strong>die</strong> neu ausgestaltete Ertragssteuer mit dem Eigenkapitalzinsabzug<br />

und <strong>der</strong> Beteiligungsertragsbefreiung eine attraktive,<br />

gleichwohl aber rechtssichere, Alternative dar.<br />

3.5.3 Investmentunternehmen<br />

Im Bereich <strong>der</strong> kollektiven Kapitalanlagen sind mit <strong>der</strong> Steuerreform kaum Än<strong>der</strong>ungen<br />

verbunden. Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher o<strong>der</strong> körperschaftlicher<br />

Fondsstruktur sowie Spezialfonds für qualifizierte Anleger werden weiterhin<br />

nach dem international anerkannten Grundsatz <strong>der</strong> steuerlichen Transparenz<br />

behandelt. Danach sind sowohl thesaurierende als auch ausschüttende Fonds<br />

selbst nicht steuerpflichtig. Eine Besteuerung erfolgt vielmehr nur auf Ebene <strong>der</strong><br />

Anteilsinhaber in <strong>der</strong>en jeweiligen Ansässigkeitsstaat.<br />

Auch auf Private Equity Gesellschaften in <strong>der</strong> Form einer Kommanditgesellschaft<br />

findet wie bei allen personenrechtlichen Gemeinschaften <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong><br />

steuerlichen Transparenz Anwendung. Daraus folgt, dass es nur auf Ebene <strong>der</strong><br />

Gesellschafter in <strong>der</strong>en jeweiligen Ansässigkeits- o<strong>der</strong> im Quellenstaat zu einer<br />

Besteuerung kommen kann. Private Equity Gesellschaften in <strong>der</strong> Rechtsform einer<br />

juristischen Person unterliegen entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ertragsbesteuerung o<strong>der</strong> werden<br />

als Privatvermögensgesellschaften besteuert, falls sie <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

hierzu erfüllen.<br />

3.5.4 Finanzielle Auswirkungen<br />

Die Umstellung von den bisher erhobenen beson<strong>der</strong>en Gesellschaftssteuern auf<br />

das Steuerregime für PVG und für Investmentunternehmen sollte kurzfristig<br />

steuerneutral sein. Etwaigen Aufkommensverlusten aus <strong>der</strong> Abnahme <strong>der</strong> Anzahl<br />

kommerzieller Sitzgesellschaften, <strong>die</strong> nicht unter <strong>die</strong> neuen Steuerregime fallen,

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