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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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3.5.2 Privatvermögensgesellschaften<br />

Voraussetzungen:<br />

Stiftungen, Trusts und Anstalten liechtensteinischen Rechts, aber auch an<strong>der</strong>e<br />

Verbandspersonen wie Aktiengesellschaften, können durch vermögende Privatpersonen<br />

dazu genutzt werden, Teile ihres Vermögens in einer selbstständigen<br />

juristischen Person zu verwalten. Derartige Verbandspersonen können als Privatvermögensgesellschaften<br />

(PVG) qualifiziert werden, wenn sie ausschliesslich für<br />

Privatpersonen vermögensverwaltend tätig werden und keine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

ausüben. Steuerlich sollen PVG so behandelt werden, dass sich gegenüber<br />

<strong>der</strong> Direktanlage durch eine natürliche Person keine Nachteile ergeben.<br />

Mindestertragssteuer:<br />

Qualifizierte Privatvermögensgesellschaften werden nach <strong>der</strong> Steuerreform einheitlich<br />

durch eine Mindest(ertrags)steuer besteuert, <strong>die</strong> 4% <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Mindesthöhe des Grund- o<strong>der</strong> Stammkapitals etc., das CHF 30'000 nicht unterschreiten<br />

darf, beträgt. Die Mindest(ertrags)steuer soll also mindestens CHF<br />

1'200 betragen, während PVG von <strong>der</strong> normalen Ertragssteuer generell befreit<br />

sind.<br />

International wettbewerbsfähige Besteuerung:<br />

Damit wird dem Bedürfnis des Finanzplatzes nach einer international wettbewerbsfähigen,<br />

attraktiven Besteuerungsregel für vermögensverwaltende Strukturen<br />

Rechnung getragen. Gleichzeitig wird <strong>die</strong> Besteuerung aber auf eine neue,<br />

EWR-abkommensrechtlich konforme Basis gestellt, was dem zentralen Bedürfnis<br />

<strong>der</strong> Anleger nach Rechtssicherheit Rechnung trägt. Die beson<strong>der</strong>en Gesellschaftssteuern<br />

werden abgeschafft. Rein vermögensverwaltende Verbandspersonen<br />

werden dementsprechend in Zukunft als PVG besteuert. Aber auch für

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