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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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ersystems zu steigern, um von den Vorteilen profitieren zu können, <strong>die</strong> aus Bestrebungen<br />

entstehen, <strong>die</strong> nationalen Steuerrechtsordnungen bilateral zu synchronisieren.<br />

Schliesslich entspricht <strong>die</strong> Steuerreformkonzeption den Vorgaben<br />

des Europarechts, wobei von den Bestimmungen des EWR-Abkommens insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>die</strong> Grundfreiheiten und <strong>die</strong> Regelungen über das Verbot staatlicher Beihilfen<br />

einschliesslich ring-fencing zu berücksichtigen sind. Die Belange des Finanzplatzes<br />

Liechtenstein wurden innerhalb <strong>die</strong>ses vorgegebenen Rahmens berücksichtigt,<br />

damit <strong>die</strong> steuerliche Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes<br />

und des Finanzplatzes Liechtenstein nicht grundlegend geschmälert,<br />

son<strong>der</strong>n in allgemeiner Form gestärkt werden.<br />

Für <strong>die</strong> Besteuerung von natürlichen Personen sieht das Konzept weiterhin eine<br />

Kombination aus Vermögens- und Erwerbssteuer vor. Die Vermögensbesteuerung<br />

soll künftig mit einem durch den Gesetzgeber periodisch festzulegenden prozentualen<br />

Sollertrag auf das Vermögen erfolgen, wodurch <strong>die</strong> Vermögens- und Erwerbsbesteuerung<br />

besser miteinan<strong>der</strong> verzahnt werden und tariflich gleich behandelt<br />

werden. Anstelle des bisherigen Vermögensfreibetrages und des Haushaltsabzuges<br />

wird neu ein erhöhter Steuerfreibetrag vom Gesamterwerb in Höhe<br />

von CHF 14'000 für alleinstehende Steuerpflichtige respektive CHF 28'000 für<br />

Verheiratete und Alleinerziehende gewährt. Der bisherige komplizierte Progressionstarif<br />

wird durch einen vereinfachten 5-Stufen Tarif ersetzt, wodurch <strong>die</strong> steuerliche<br />

Transparenz deutlich erhöht wird. Künftig sollen Privatpersonen bis zu<br />

10% ihres steuerpflichtigen Erwerbs für gesetzlich anerkannte gemeinnützige Institutionen<br />

verwenden können. Die Dividenden und sonstigen Kapitalerträge wie<br />

Zinsen, Pachten, Mieten etc. werden wie bisher nicht separat besteuert, son<strong>der</strong>n<br />

über <strong>die</strong> Vermögensbesteuerung erfasst. Darüber hinaus soll auf <strong>die</strong> Besteuerung<br />

von Kapitalgewinnen sowie insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Erhebung <strong>der</strong> Nachlass-, Erbanfallsund<br />

Schenkungssteuern verzichtet werden. Diese traditionellen Steuerarten verstossen<br />

gegen den Grundsatz <strong>der</strong> einmaligen Besteuerung des Markteinkommens<br />

einer Person, da ihnen Transfereinkünfte und keine Markteinkünfte zugrunde liegen.<br />

Liechtenstein folgt hier dem Beispiel vieler an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong>. Neu eingeführt<br />

werden soll eine Widmungssteuer, wenn durch <strong>die</strong> Übertragung von Vermögen<br />

auf juristische Personen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen <strong>die</strong>ses Vermögen<br />

nicht mehr <strong>der</strong> ordentlichen Besteuerung unterliegt, mit Ausnahme <strong>der</strong> Übertra-

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