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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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schrieben wurde, an<strong>der</strong>erseits ist dazu ein Ausgleich von Verlusten einzelner<br />

Konzerngesellschaften mit Gewinnen an<strong>der</strong>er nationaler und internationaler<br />

(EU/EWR/CH) Konzerngesellschaften erfor<strong>der</strong>lich. Ansonsten müsste das Unternehmen<br />

Gewinne versteuern, obwohl es als Ganzes betrachtet <strong>die</strong>se Gewinne<br />

nicht in <strong>die</strong>ser Höhe erwirtschaften konnte.<br />

3.4.7 Attraktivität für tätige Unternehmen und Konzerne<br />

Durch das Konzept zur Reform des liechtensteinischen Steuergesetzes werden<br />

<strong>die</strong> Beson<strong>der</strong>en Gesellschaftssteuern abgeschafft, um auch vor dem Hintergrund<br />

des Europarechts, insbeson<strong>der</strong>e des Beihilfeverbots des EWR-Abkommens,<br />

Rechtssicherheit zu gewährleisten. Vermögensverwaltende Einheiten, <strong>die</strong> bisher<br />

den Beson<strong>der</strong>en Gesellschaftssteuern unterlegen haben, sollen in ein beson<strong>der</strong>es<br />

Besteuerungsregime für Privatvermögensgesellschaften (PVG, siehe dazu Kapitel<br />

3.5.2) überführt werden. Für Investmentunternehmen ist eine Besteuerung<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Transparenz vorgesehen. Kommerziell tätige Sitzgesellschaften<br />

müssen aus Gründen des Beihilferechts dem allgemeinen Steuersystem<br />

unterliegen; Abweichungen hiervon sind nicht zulässig, soweit dadurch wirtschaftlich<br />

tätige Unternehmen begünstigt werden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e für Holdinggesellschaften und für Konzernfinanzierungsgesellschaften<br />

bietet aber bereits das allgemeine Steuersystem nach dem Konzept zur Reform<br />

des Steuergesetzes ein attraktives steuerliches Umfeld, sodass es einer weitergehenden<br />

Begünstigung nicht bedarf. Durch <strong>die</strong> generelle Befreiung von Beteiligungserträgen<br />

und Beteiligungsgewinnen unterliegen Holdinggesellschaften<br />

für <strong>die</strong> von ihnen erhaltenen Ausschüttungen generell keiner Steuer. Den aus<br />

dem fehlenden Netz an Doppelbesteuerungsabkommen im Vergleich zu an<strong>der</strong>en<br />

Holdingstandorten wie <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong> Luxemburg bestehenden Wettbewerbsnachteil<br />

Liechtensteins kann <strong>die</strong> Steuerreform allerdings isoliert nicht beheben;<br />

durch <strong>die</strong> verbesserte internationale Kompatibilität des Steuersystems

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