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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Nach <strong>der</strong> Steuerreform wird für Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform<br />

ein Eigenkapital-Zinsabzug von <strong>der</strong>zeit 3% des bilanziellen, um bestimmte Faktoren<br />

bereinigten, Eigenkapitals gewährt. Der Eigenkapitalzinsabzug stellt<br />

steuerlich eine geschäftsmässig begründete Aufwendung dar, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bemessungsgrundlage<br />

für <strong>die</strong> Ertragssteuer min<strong>der</strong>t.<br />

Durch <strong>die</strong>sen Aufwendungsabzug wird eine Finanzierung mit Eigen- und mit<br />

Fremdkapital (soweit <strong>die</strong>s zu einem vergleichbaren Satz verzinst wird) steuerlich<br />

gleichgestellt. Die Wahl <strong>der</strong> Finanzierungsform kann ohne steuerliche Beeinflussung<br />

ausschliesslich nach unternehmerischen Gesichtspunkten getroffen werden.<br />

Ausserdem reduziert sich durch <strong>die</strong>sen Eigenkapital-Zinsabzug <strong>der</strong> effektive<br />

Steuersatz (in Abhängigkeit <strong>der</strong> Eigenkapitalrendite).<br />

Durch eine geeignete Definition <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage für den Eigenkapital-<br />

Zinsabzug (modifiziertes bilanzielles Eigenkapital, das insbeson<strong>der</strong>e um Beteiligungen<br />

und ausländische Betriebsstätten zu reduzieren ist) kann dabei sichergestellt<br />

werden, dass <strong>der</strong> Eigenkapital-Zinsabzug unabhängig von <strong>der</strong> Organisation<br />

<strong>der</strong> unternehmerischen Tätigkeit einmal seine Effekte entfaltet. Gleichzeitig ist<br />

ausgeschlossen, dass <strong>der</strong> Eigenkapital-Zinsabzug durch Umgehungsgestaltungen<br />

missbraucht wird: we<strong>der</strong> ist eine doppelte Begünstigung möglich, noch besteht<br />

<strong>die</strong> Gefahr, dass Unternehmen zukünftig „überkapitalisiert“ werden, um mit unproduktivem<br />

Kapital den Eigenkapital-Zinsabzug auszunutzen.<br />

3.4.6 Ausschüttungsneutralität und Konzernbesteuerung<br />

Ausschüttungen an natürliche Personen:<br />

Wie im bisherigen Steuersystem sind Dividenden, <strong>die</strong> ein in Liechtenstein ansässiger<br />

Gesellschafter von einer Verbandsperson erhält, nicht erwerbssteuerpflichtig.<br />

Die steuerliche Erfassung <strong>der</strong> Erträge aus einer Beteiligung erfolgt mit Hilfe

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