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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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3.4.4 Wertberichtigungen<br />

Bei <strong>die</strong>ser Regelung gemäss Artikel 53 wird <strong>die</strong> Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen<br />

bei Beteiligungen durchbrochen. Generell führt <strong>die</strong>se Steuerfreiheit dazu,<br />

dass Verluste aus Wertmin<strong>der</strong>ungen von Beteiligungen auch steuerfrei, d.h.<br />

steuerlich nicht abzugsfähig sind. Gleichzeitig ist aber bei einer wirtschaftlich<br />

schlechten Entwicklung eine Verlustberücksichtigung auf Ebene <strong>der</strong> betroffenen<br />

Gesellschaft oftmals nicht möglich. Um in <strong>die</strong>sen Fällen aber eine zumindest<br />

einmalige Berücksichtigung des Verlusts <strong>der</strong> investierten Beträge sicher zu stellen,<br />

wird den Steuerpflichtigen gestattet, dauerhafte und realisierte Wertmin<strong>der</strong>ungen<br />

aus Beteiligungen steuerwirksam geltend zu machen. Eine steuerwirksame<br />

Abschreibung ist bei einer allfälligen Wertaufholung steuerwirksam rückgängig<br />

zu machen, d.h. es erhöht sich <strong>der</strong> steuerpflichtige Ertrag im Jahr <strong>der</strong> Zuschreibung.<br />

Die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen wird dadurch begrenzt. Soweit<br />

<strong>die</strong> Beteiligung zwischenzeitlich steuerwirksam abgeschrieben wurde, ist<br />

<strong>der</strong> resultierende Kapitalgewinn nicht steuerfrei. Die weiteren Vorschriften <strong>die</strong>ses<br />

Artikels 53 sind zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen notwendig.<br />

Beispiele für Wertberichtigungen siehe Beilagen 6a und 6b.<br />

3.4.5 Eigenkapital-Zinsabzug<br />

Durch <strong>die</strong> Steuerreform wird <strong>der</strong> bisher nur bei gewerblich tätigen natürlichen<br />

Personen gewährte Eigenkapital-Zinsabzug auch bei juristischen Personen gestattet.<br />

In Kombination mit dem wettbewerbsfähigen Steuersatz in Höhe von<br />

12,5% und <strong>der</strong> Befreiung von Beteiligungserträgen und Beteiligungsgewinnen ist<br />

das neue Steuersystem für Verbandspersonen branchen- und tätigkeitsübergreifend<br />

attraktiv. Der Eigenkapitalzinsabzug sorgt dabei für eine Reduktion des effektiven<br />

Steuersatzes, insbeson<strong>der</strong>e bei niedriger Rendite, und ermöglicht von<br />

steuerlichen Überlegungen unbeeinflusste Finanzierungsentscheidungen.

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