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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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einerseits <strong>die</strong> Rechtsgrundlage für entsprechende Gewinnkorrekturen durch <strong>die</strong><br />

Steuerverwaltung, erhöht aber an<strong>der</strong>erseits auch <strong>die</strong> Rechtssicherheit für <strong>die</strong><br />

Steuerpflichtigen.<br />

3.4.3 Unternehmensvorgänge (Ersatzbeschaffung / Umstrukturierung)<br />

Der neue Artikel 50 regelt bei Ersatzbeschaffungen den Verzicht auf steuerliche<br />

Realisierung von Gewinnen, wenn zeitnah ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft<br />

wird. Die Vorschrift orientiert sich inhaltlich an einem vergleichbaren Vorschlag,<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Totalrevision von 1990 enthalten war sowie an entsprechenden<br />

schweizerischen Regelungen.<br />

Die Abgrenzung <strong>der</strong> Besteuerung für Wertsteigerungen bei Wirtschaftsgütern,<br />

<strong>der</strong>en Verkauf o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Nutzung künftig nicht mehr in Liechtenstein <strong>der</strong> Besteuerung<br />

unterliegen, wird in Artikel 51 geregelt. Hier wird in EWR-rechtlich zulässiger<br />

Weise das Besteuerungsrecht Liechtensteins abgegrenzt. Dies erfolgt<br />

durch <strong>die</strong> steuerliche Fiktion, nach <strong>der</strong> angenommen wird, das Wirtschaftsgut sei<br />

zum Marktwert veräussert bzw. zur Nutzung überlassen worden. Der Besteuerungsanspruch<br />

Liechtensteins wird nicht eingeschränkt, allerdings wird <strong>die</strong> Zahlung<br />

<strong>der</strong> geschuldeten Steuer bis zur tatsächlichen Veräusserung gestundet.<br />

Für Umstrukturierungen ist eine umfangreiche Neuregelung in Artikel 52 vorgesehen.<br />

Der Reformvorschlag soll dazu führen, dass betriebswirtschaftlich zweckmässige<br />

Reorganisationen steuerlich möglichst nicht behin<strong>der</strong>t werden. Gleichzeitig<br />

soll durch solche Reorganisationen Steuersubstrat nicht <strong>der</strong> Besteuerung<br />

entzogen werden. Die Steuerneutralität einer Umstrukturierung darf lediglich<br />

Steueraufschub bedeuten. Die vorgeschlagene Regelung ist detailliert ausgefallen.<br />

Die steuerbegünstigten Umstrukturierungstatbestände werden aufgezählt<br />

und gleichzeitig <strong>die</strong> zentralen Voraussetzungen für <strong>die</strong> Steuerneutralität festgelegt.<br />

Beispiele für Umstrukturierungen siehe Beilagen 5a und 5b.

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