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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Tarifierung hier bereits massiv zu Gunsten <strong>der</strong> einkommensschwachen Haushalte<br />

gegengesteuert hat. Die neue Tarifierung wurde so gestaltet, dass es nur in ganz<br />

wenigen Ausnahmefällen beim Alleinstehendentarif zu einer kleinen Mehrbelastung<br />

kommen kann. Mit dem Direktabzug würde jedoch eine Reihe von Familien<br />

mit zwei und mehr Kin<strong>der</strong>n rein systembedingt zu den Verlierern <strong>der</strong><br />

Steuerreform werden.<br />

Das Werturteil, ob eine verstärkte Gewichtung des Umverteilungsziels gegenüber<br />

dem Leistungsfähigkeitsprinzip vorgenommen werden soll, muss ausserdem den<br />

Gesamtzusammenhang <strong>der</strong> Familienför<strong>der</strong>ung berücksichtigen. Die Familienför<strong>der</strong>ung<br />

ist <strong>der</strong>zeit nicht nur im Steuergesetz verankert. Auch und vor allem in an<strong>der</strong>en<br />

Rechtsgebieten finden sich diverse Regelungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung von Eltern<br />

und Familie zum Ziel haben. Bei <strong>der</strong> AHV werden beispielsweise Erziehungsgutschriften<br />

zur Anrechung auf das rentenrelevante Erwerbseinkommen gewährt.<br />

Daneben werden eine Kin<strong>der</strong>zulage und eine Geburtszulage ausbezahlt.<br />

Dies sind För<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> in absoluten Beträgen ausbezahlt werden, während<br />

alle Massnahmen zur För<strong>der</strong>ung von Ehe und Kin<strong>der</strong>n im Steuerrecht als Abzüge<br />

von <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage ausgestaltet sind. Neben dem Kin<strong>der</strong>abzug gilt<br />

<strong>die</strong>s für den bisherigen Haushaltsabzug und für <strong>die</strong> Abzüge für Unterhaltsbeiträge<br />

für Ehegatten und Kin<strong>der</strong> sowie für Ausbildungskosten für Kin<strong>der</strong>.<br />

3.4 Verbandspersonen: Attraktive Neuerungen<br />

In Liechtenstein steuerpflichtige juristische Personen, <strong>die</strong> gewerblich tätig sind,<br />

unterliegen zukünftig nur noch <strong>der</strong> Ertragssteuer und ergänzend <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer.<br />

Auf <strong>die</strong> Erhebung <strong>der</strong> Kapitalsteuer wird zukünftig ebenso<br />

verzichtet wie auf <strong>die</strong> Erhebung <strong>der</strong> Couponsteuer; für letztere ist in Bezug auf<br />

früher gebildete Gewinnreserven eine Übergangslösung vorgesehen. Danach sollen<br />

Altreserven, <strong>die</strong> stets als zuerst ausgeschüttet gelten, bei einer Ausschüttung<br />

im ersten Jahr <strong>der</strong> Reform mit 1%, im zweiten Jahr mit 2%, im dritten Jahr mit 3%

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