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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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entsprechend könnte je<strong>der</strong> Elternteil einen Abzug in Höhe von 351 Franken von<br />

seiner Steuerschuld beanspruchen.<br />

Zu Art 6 - Persönliche Steuerpflicht<br />

Für Fälle, in denen <strong>die</strong> beschränkt Steuerpflichtigen praktisch ihren gesamten<br />

Erwerb in Liechtenstein erzielen (beispielsweise Grenzgänger), könnte sich aus<br />

dem EWR-Abkommen eine Verpflichtung ergeben, den Kin<strong>der</strong>abzug in <strong>die</strong>sen<br />

Fällen auch bei beschränkter Steuerpflicht zu gewähren (EuGH, Rs. C-279/93<br />

Schumacker). Die Umsetzung <strong>die</strong>ser Verpflichtung lässt sich nicht in das in <strong>der</strong><br />

Steuerreform vorgeschlagene, mit dem EWR-Abkommen kompatible Konzept<br />

<strong>der</strong> Antragsveranlagung mit Progressionsvorbehalt bei beschränkter Steuerpflicht<br />

integrieren (Art. 23). Dementsprechend wurde in Anlehnung an <strong>die</strong> in<br />

Deutschland (betroffener EU-Mitgliedstaat im Schumacker-Urteil) bestehende<br />

Regelung <strong>die</strong> Möglichkeit vorgesehen, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger, <strong>der</strong><br />

praktisch ausschliesslich in Liechtenstein steuerpflichtigen Erwerb erzielt, auf Antrag<br />

als unbeschränkt steuerpflichtig gilt. Hierzu wurde ein neuer Abs. 2a in Art. 6<br />

eingefügt. Nach <strong>die</strong>sem Absatz kann ein beschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag<br />

als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn er entwe<strong>der</strong> mit 90%<br />

seines weltweiten Erwerbs im Inland steuerpflichtig ist o<strong>der</strong> wenn sein ausländischer<br />

Erwerb weniger als 14'000 Franken (Grundfreibetrag) ist.<br />

Zu Art 22 - Vermeidung <strong>der</strong> Doppelbesteuerung<br />

Durch den Einschub „vor Anwendung des Art. 19a“ in Abs. 1 von Art. 22 würde<br />

klargestellt, dass <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug erst nach einer Anrechnung ausländischer<br />

Steuern zum Tragen kommt. Damit wird sichergestellt, dass <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug<br />

auch dann entlastend wirkt, wenn ausländische Steuern auf <strong>die</strong> inländische Vermögens-<br />

und Erwerbssteuer angerechnet werden und so <strong>die</strong> Steuerschuld reduziert<br />

wird. Würde <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug <strong>die</strong> Steuerschuld vorrangig reduzieren, wäre

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