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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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re lässt sich daher nicht vollständig systematisch in den Aufbau des Steuergesetzes<br />

integrieren. Eine denkbare Variante wäre daher, wie hier vorgesehen, <strong>die</strong><br />

Vorschrift zum Abzug von <strong>der</strong> Steuerschuld direkt im Anschluss an Art. 19 als Art.<br />

19a zu formulieren.<br />

Abs. 1 des vorgeschlagenen neuen Art. 19a regelt den Kin<strong>der</strong>abzug als Abzug von<br />

<strong>der</strong> Steuerschuld. Durch <strong>die</strong> Begrenzung auf unbeschränkt Steuerpflichtige soll<br />

klargestellt werden, dass ein Kin<strong>der</strong>abzug auf <strong>die</strong> Steuerschuld bei beschränkter<br />

Steuerpflicht nicht gewährt wird. Als typischer sozialer Abzugsbetrag ist für <strong>die</strong>sen<br />

Abzug regelmässig nur <strong>der</strong> Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen verantwortlich.<br />

Die sich möglicherweise aus dem EWRA ergebenden Verpflichtungen<br />

zur Gleichbehandlung werden in Art. 6 berücksichtigt. Die Voraussetzungen des<br />

Kin<strong>der</strong>abzugs stimmen mit denjenigen des Kin<strong>der</strong>abzugs von <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

nach Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Steuergesetzentwurfs bzw. Art. 47 Abs. 2<br />

Bst. b des bisherigen Steuergesetzes überein. Ein pauschaler Kin<strong>der</strong>abzug wird<br />

nicht gewährt, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige <strong>die</strong> tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen<br />

nach Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Steuergesetzentwurfs (Art. 47 Abs. 2 Bst.<br />

c des bisherigen Steuergesetzes) in Abzug bringt.<br />

Dem bisherigen Abzug in Höhe von 9'000 Franken von <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

entspricht gemäss Berechnungsmodell ein Abzug von 701 Franken von <strong>der</strong> Steuerschuld<br />

(siehe dazu unter Kapitel 3.3.4). Die sich für den Steuerpflichtigen ergebende<br />

Steuerschuld (Landes- und Gemeindesteuer) ist um <strong>die</strong>sen Betrag zu verringern.<br />

Ist <strong>die</strong> Steuerschuld geringer als <strong>die</strong>ser Abzug, wird ein entsprechen<strong>der</strong><br />

Differenzbetrag dem Steuerpflichtigen nicht erstattet.<br />

Art. 19a Abs. 2 regelt wie Art. 16 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz des Steuergesetzentwurfs,<br />

dass bei tatsächlicher gemeinsamer Obsorge durch Eltern, <strong>die</strong> getrennt<br />

veranlagt werden, <strong>der</strong> Abzug den beiden Elternteilen je zur Hälfte zusteht. Dem-

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