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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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58<br />

Art. 22<br />

Vermeidung <strong>der</strong> Doppelbesteuerung<br />

1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, <strong>die</strong> ausländisches Vermögen haben,<br />

das nicht bereits nach Art. 10 von <strong>der</strong> Steuer befreit ist, o<strong>der</strong> <strong>die</strong> ausländischen<br />

Erwerb erzielen, <strong>der</strong> nicht bereits nach Art. 15 von <strong>der</strong> Steuer befreit ist, ist eine<br />

<strong>der</strong> Vermögens- o<strong>der</strong> Erwerbssteuer entsprechende Steuer im Ausland auf <strong>die</strong><br />

Landes- und Gemeindesteuer anzurechnen, <strong>die</strong> [neu: vor Anwendung des Art.<br />

19a] auf <strong>die</strong>ses Vermögen o<strong>der</strong> <strong>die</strong>sen Erwerb entfällt.<br />

(…) unverän<strong>der</strong>t<br />

3.3.3 Erläuterungen zu den Gesetzesformulierungen<br />

Zu Art 16 - Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes<br />

Der Kin<strong>der</strong>abzug müsste aus den Vorschriften, welche <strong>die</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

(steuerpflichtiger Erwerb) regeln, entfernt werden. Ein Abzug<br />

von <strong>der</strong> Steuerschuld setzt systematisch erst später an. Dementsprechend müsste<br />

in Art. 16 Abs. 2 <strong>der</strong> Bst. a gestrichen werden, <strong>der</strong> den ansonsten gewährten<br />

Abzug von <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage beinhaltet.<br />

Zu Art 19a - Kin<strong>der</strong>abzug<br />

Da <strong>der</strong> Vorschlag eines Abzugs von <strong>der</strong> Steuerschuld systematisch nach Berechnung<br />

<strong>der</strong> Steuerschuld ansetzt, sollte <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug erst nach <strong>der</strong> zentralen Tarifvorschrift<br />

des Art. 19 geregelt werden. Gleichzeitig muss <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug an<br />

<strong>die</strong> Landes- und Gemeindesteuerschuld anknüpfen und damit <strong>die</strong> gesamte Steuerschuld<br />

min<strong>der</strong>n. Würde ein Kin<strong>der</strong>abzug nur <strong>die</strong> Landessteuer min<strong>der</strong>n, wäre<br />

<strong>die</strong> Entlastungswirkung abhängig vom Gemeindezuschlag nach Art. 74. Dies würde<br />

<strong>der</strong> Zielsetzung wi<strong>der</strong>sprechen, eine einheitliche Entlastung für alle Kin<strong>der</strong> zu<br />

erreichen. Die Regelung eines modifizierten Kin<strong>der</strong>abzugs im Sinne <strong>der</strong> Motionä-

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