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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Art. 6<br />

Persönliche Steuerpflicht<br />

1) Natürliche Personen sind mit ihrem gesamten Vermögen und gesamten<br />

Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie:<br />

a) Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; o<strong>der</strong><br />

b) Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort mit<br />

Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Land o<strong>der</strong> zu einer öffentlichrechtlichen<br />

Institution des Landes von den Steuern befreit sind.<br />

2) Natürliche Personen, <strong>die</strong> we<strong>der</strong> Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt<br />

im Inland haben, sind mit ihrem inländischen Vermögen und ihrem inländischen<br />

Erwerb beschränkt steuerpflichtig.<br />

2a) (neu)<br />

Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt steuerpflichtig<br />

behandelt, <strong>die</strong> im Inland we<strong>der</strong> einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben, soweit sie inländisches Vermögen und inländischen Erwerb im<br />

Sinne des Abs. 3 und 4 haben. Dies gilt nur, wenn ihr Erwerb im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

mindestens zu 90 % im Inland <strong>der</strong> Vermögens- und Erwerbssteuer unterliegt o-<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht im Inland <strong>der</strong> Vermögens- und Erwerbssteuer unterliegende Erwerb<br />

den Grundfreibetrag nach Art. 19 Bst. a nicht übersteigt.<br />

3) Als inländisches Vermögen gelten im Inland gelegene Grundstücke und<br />

Betriebsstätten.<br />

4) Als inländischer Erwerb gelten: (…) unverän<strong>der</strong>t

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