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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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56<br />

c) <strong>die</strong> vom Steuerpflichtigen an <strong>die</strong> Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,<br />

an <strong>die</strong> Familienausgleichskasse, an <strong>die</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

sowie an <strong>die</strong> obligatorische Unfallversicherung entrichteten, eigenen Beiträge;<br />

d) <strong>die</strong> Beiträge und Prämien an private Lebensversicherungen, Krankenversicherungen<br />

und <strong>die</strong> nicht unter Bst. c fallenden Unfallversicherungen, im<br />

Umfang von höchstens 7 000 Franken für gemeinsam veranlagte Ehegatten,<br />

höchstens 3 500 Franken für allein stehende Steuerpflichtige sowie<br />

höchstens 2 100 Franken pro Kind, für das dem Steuerpflichtigen nach Art.<br />

19a ein Abzug zusteht;<br />

(…) unverän<strong>der</strong>t<br />

Art. 19a (NEU)<br />

Kin<strong>der</strong>abzug<br />

1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ist <strong>die</strong> sich nach Art. 19 und Art. 74<br />

ergebende Landes- und Gemeindesteuer für jedes min<strong>der</strong>jährige, unter <strong>der</strong> Obsorge<br />

des Steuerpflichtigen stehende Kind und für jedes volljährige Kind, das in<br />

<strong>der</strong> schulischen o<strong>der</strong> beruflichen Ausbildung steht, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

für dessen Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und ihm kein Abzug nach Art.<br />

16 Abs. 2 Bst. b zusteht, um einen Betrag von 701 Franken zu min<strong>der</strong>n. Ergibt<br />

sich hiernach ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird <strong>die</strong>ser dem<br />

Steuerpflichtigen nicht erstattet.<br />

2) Bei tatsächlicher gemeinsamer Obsorge durch Eltern, <strong>die</strong> getrennt veranlagt<br />

werden, steht <strong>der</strong> Abzug nach Abs. 1 beiden Elternteilen je zur Hälfte zu.<br />

Zusätzlich sind redaktionelle Anpassungen in Art. 6 und in Art. 22 notwendig:

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