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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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zen, führt somit zu einer erhöhten Gewichtung des Umverteilungsziels im Vergleich<br />

zum steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip.<br />

3.3.2 Alternative Gesetzesformulierungen<br />

Eine alternative Formulierung zur Umwandlung des Kin<strong>der</strong>abzugs in einen Abzug<br />

von <strong>der</strong> Steuerschuld würde Art. 16 und einen neuen Art. 19a zentral betreffen.<br />

Art. 16<br />

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes<br />

1) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen abgezogen werden:<br />

(…) unverän<strong>der</strong>t<br />

2) Von dem nach Abs. 1 ermittelten steuerpflichtigen Erwerb dürfen abgezogen<br />

werden:<br />

a) (entfällt)<br />

für jedes min<strong>der</strong>jährige, unter <strong>der</strong> Obsorge des Steuerpflichtigen stehende<br />

Kind und für jedes volljährige Kind, das in <strong>der</strong> schulischen o<strong>der</strong> beruflichen<br />

Ausbildung steht, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur<br />

Hauptsache aufkommt und ihm kein Abzug nach nachstehendem Bst. b zusteht,<br />

ein Betrag von 9 000 Franken; bei tatsächlicher gemeinsamer Obsorge<br />

durch Eltern, <strong>die</strong> getrennt veranlagt werden, steht <strong>der</strong> Abzug den beiden<br />

Elternteilen je zur Hälfte zu;<br />

b) Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennt<br />

lebenden Ehegatten sowie <strong>die</strong> Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil<br />

für <strong>die</strong> unter dessen Obsorge stehenden Kin<strong>der</strong> sowie für jede Person, <strong>die</strong><br />

<strong>der</strong> Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Verpflichtung unterstützt;

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