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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Die Arbeitsgruppe zur Vorbereitung <strong>der</strong> Steuerreform und <strong>der</strong> Vernehmlassungsvorlage<br />

hat <strong>die</strong> Auswirkungen einer Umwandlung des bisherigen Kin<strong>der</strong>abzuges<br />

in einen direkten Abzug von <strong>der</strong> Steuerschuld genau untersucht und vorgeschlagen,<br />

<strong>die</strong>s in einem eigenen Kapitel des Vernehmlassungsberichts darzustellen.<br />

Damit sollen <strong>die</strong> steuerpolitischen Effekte in <strong>die</strong>ser wichtigen Frage als Son<strong>der</strong>thema<br />

im Einzelnen dargestellt werden. Allerdings ist zu erwähnen, dass aufgrund<br />

des umfangreichen und systematischen Steuerreformkonzepts <strong>der</strong> Regierung<br />

ein gänzlich neue Tarifierung vorgeschlagen wird ohne direkten Abzug des<br />

Kin<strong>der</strong>freibetrages von <strong>der</strong> Steuerschuld. Den Bedürfnissen <strong>der</strong> einkommensschwächeren<br />

Familien und insbeson<strong>der</strong>s <strong>der</strong> Alleinerziehenden wird im Tarif auf<br />

an<strong>der</strong>e Weise Rechnung getragen.<br />

3.3.1 Hintergrund des Vorschlags<br />

Das bisher geltende Steuergesetz sah über den Progressionszuschlag einen Anstieg<br />

des Steuersatzes mit steigen<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage vor. Der 5-<br />

Stufentarif nach dem Steuerreformkonzept sieht in den verschiedenen Tarifstufen<br />

einen Anstieg des Grenzsteuersatzes <strong>der</strong> Landessteuer von 1% über 3%, 4%<br />

und 5% auf maximal 6% vor und führt so zu einem Anstieg des Steuersatzes mit<br />

steigen<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage, neu als steuerpflichtiger Erwerb inklusive Sollertrag<br />

des steuerpflichtigen Vermögens. Beide Tarife wirken damit im Ergebnis<br />

direkt progressiv, da <strong>der</strong> Grenzsteuersatz mit steigen<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

ansteigt.<br />

Folge direkt progressiver Tarife ist einerseits, dass ein zusätzlicher Erwerb einem<br />

höheren Steuersatz unterliegt, wenn <strong>die</strong> Bemessungsgrundlage steigt. An<strong>der</strong>seits<br />

wirken Freibeträge und Abzüge vom steuerbaren Erwerb, wie <strong>der</strong> bisherige<br />

Haushaltsabzug und <strong>der</strong> nach dem Steuerreformkonzept weiterhin gewährte<br />

Kin<strong>der</strong>abzug, mit steigen<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage stärker entlastend. Innerhalb<br />

des Steuersystems ist <strong>die</strong>s Konsequenz des Leistungsfähigkeitsprinzips: Ausgaben

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