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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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schränkt Steuerpflichtige <strong>die</strong> Möglichkeit, zur regulären, umfassenden Steuerveranlagung<br />

zu optieren. Das ist aus Sicht des EWR-Abkommens zumindest für<br />

EWR-Staatsangehörige verpflichtend.<br />

3.2.6 Quellensteuerabzug<br />

Der Steuerabzug an <strong>der</strong> Quelle (Art. 24 ff) wird wie bisher <strong>der</strong>gestalt vorgenommen,<br />

dass bei Arbeitnehmern eine Lohnsteuer einbehalten wird, <strong>die</strong> sie mit <strong>der</strong><br />

endgültigen Steuer verrechnen können. Neu sind <strong>die</strong> verfahrensrechtlichen Vorschriften<br />

für den Quellensteuereinbehalt bei beschränkt Steuerpflichtigen, <strong>die</strong><br />

Sitzungsgel<strong>der</strong> und ähnliche Vergütungen erhalten. In <strong>die</strong>sem Fall, aber auch bei<br />

beschränkt steuerpflichtigen Gehaltsempfängern, hat <strong>der</strong> Quellensteuerabzug<br />

grundsätzlich abgeltende Wirkung.<br />

Nach <strong>der</strong> Abgrenzung des dem Steuerabzug unterliegenden Erwerbs wird in Artikel<br />

25 <strong>die</strong> Höhe des Steuerabzugs geregelt gemäss Tariffestlegung durch <strong>die</strong><br />

Steuerverwaltung. Für verschiedene an<strong>der</strong>e als inländische unselbstständige Erwerbsarten<br />

wird ein fixer Abzug von 5 % (Landessteuer) zuzüglich Gemeindezuschlag<br />

vorgeschlagen.<br />

3.2.7 Anpassungen bei <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer<br />

Die Regelungen zur Grundstücksgewinnbesteuerung wurden im Wesentlichen<br />

aus dem bisherigen Steuergesetz übernommen. Durch einen neuen Absatz in Art.<br />

35 werden Vorgänge, <strong>die</strong> wirtschaftlich einer Veräusserung eines Grundstückes<br />

gleichgestellt sind, <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer unterliegen. Betreffend Anlagekosten<br />

beim Tausch von Grundstücken wird eine Anpassung <strong>der</strong> Regelung an<br />

<strong>die</strong> besehenden Praxis vorgeschlagen. Die wesentlichste Än<strong>der</strong>ung betrifft den<br />

Wegfall <strong>der</strong> Haltedauer bei <strong>der</strong> Steuerbemessung. Für den Grundstücksgewinn

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