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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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lerdings unattraktiver sein als eine Vermögenssteuerpflicht. Aus <strong>die</strong>sem Grund<br />

sieht Art. 9 Abs. 3 eine entsprechende Option zur Vermögenssteuerpflicht vor.<br />

Sind aber Zuwendungen für eine längere Zeit nicht geplant, so führt <strong>der</strong> Wegfall<br />

<strong>der</strong> Vermögenssteuerpflicht zu erheblichen, nicht systemgerechten Steuerausfällen.<br />

Um Anreize für <strong>der</strong>artige Umgehungsgestaltungen zu verringern und um <strong>die</strong><br />

Steuerausfälle zu begrenzen, sieht Art. 13 Abs. 1 daher eine Widmungsbesteuerung<br />

in Höhe von 5% vor, <strong>die</strong> auf den Betrag des steuerpflichtigen Vermögens<br />

erhoben wird, <strong>der</strong> durch Übertragung von Vermögen auf eine juristische Person<br />

o<strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmung <strong>der</strong> Vermögenssteuerpflicht entzogen<br />

wird. Voraussetzung für <strong>die</strong> Erhebung <strong>der</strong> Steuer ist also einerseits, dass Vermögen<br />

bislang <strong>der</strong> Vermögenssteuer unterlegen hat und an<strong>der</strong>erseits, dass <strong>die</strong> Ü-<br />

bertragung zu einem Wegfall <strong>die</strong>ser Steuerpflicht führt.<br />

Absatz 2 dehnt <strong>die</strong> Steuerpflicht auf Vorgänge aus, <strong>die</strong> nach <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Widmung zum Wegfall <strong>der</strong> Vermögenssteuerpflicht führen. Damit führen beispielsweise<br />

Vorgänge, <strong>die</strong> eine bislang wertmässig bestimmbare Begünstigung in<br />

eine nicht wertmässig bestimmbare (diskretionäre) Begünstigung umwandeln<br />

ebenso zu einer Widmungssteuer wie <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf einer Option nach Art. 9<br />

Abs. 3.<br />

3.2.5 Vorschriften mit internationalem Bezug<br />

Die Artikel 21 bis 23 enthalten Vorschriften zur Behandlung von Sachverhalten<br />

mit Auslandsbezug. Dies betrifft sowohl Inlän<strong>der</strong> mit ausländischem Vermögen<br />

bzw. Erwerb (Outbound-Sachverhalte) als auch Auslän<strong>der</strong> mit inländischem Vermögen<br />

bzw. Erwerb (Inbound-Sachverhalte). Ziel <strong>der</strong> Vorschriften ist es, den inländischen<br />

Besteuerungsanspruch durchzusetzen, ungerechtfertigte Vorteile aus

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