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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Umstrukturierung (Art. 52) „Beispiel 2“ Beilage 5b<br />

Beispiel 2:<br />

Lösung:<br />

Wie oben, <strong>die</strong> Veräusserung erfolgt am 31.08.05 (also vier Jahre und zwei Monate<br />

nach Einbringung) veräussert <strong>die</strong> X‐AG <strong>die</strong> Beteiligung an <strong>der</strong> Y‐AG für 750.<br />

Wie oben. Art. 61 Abs. 8 ist anwendbar. Da <strong>die</strong> Veräusserung jetzt aber nach Ablauf<br />

von vier vollen Jahren nach Einbringung erfolgt ist, unterliegt nur noch <strong>der</strong> um 4/5<br />

gemin<strong>der</strong>te Einbringungsgewinn <strong>der</strong> Besteuerung. Eine volle Besteuerung des<br />

Einbringungsgewinns, wie sie beispielsweise <strong>der</strong> Vorschlag 1888/90 o<strong>der</strong> auch <strong>die</strong><br />

entsprechende Vorschrift des Art. 61 Abs. 4 DBG‐Schweiz vorsehen, wäre hier aber<br />

unbillig, da <strong>die</strong> Veräusserung keinen Umgehungszweck haben muss, son<strong>der</strong>n<br />

aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, beispielsweise eines günstigen<br />

Marktumfeldes, erfolgen kann.<br />

Dementsprechend ist <strong>der</strong> Einbringungsgewinn iHv 400 um 4/5 zu reduzieren. Damit<br />

unterliegen 80 <strong>der</strong> nachträglichen Besteuerung. Die X‐AG hat im Jahr 01 daher einen<br />

zusätzlichen Gewinn iHv 80 zu versteuern. Die Anschaffungskosten für ihre Anteile an<br />

<strong>der</strong> Y‐AG erhöhen sich um 80 auf 180. Der (steuerfreie) Veräusserungsgewinn im Jahr<br />

05 reduziert sich entsprechend.<br />

Gleichzeitig erhöhen sich <strong>die</strong> Anschaffungskosten <strong>der</strong> Y‐AG in Bezug auf <strong>die</strong> auf sie<br />

übertragenen Wirtschaftsgüter. Sie hat den Teilbetrieb also nachträglich um den<br />

versteuerten Einbringungsgewinn aufzuwerten, d.h. sie setzt den Teilbetrieb mit<br />

100+80 = 180 an. Damit ist sichergestellt, dass bei einer Veräusserung <strong>der</strong><br />

entsprechenden Wirtschaftsgüter durch <strong>die</strong> Y‐AG nicht <strong>die</strong>selben stillen Reserven<br />

erneut <strong>der</strong> Besteuerung unterliegen, da sich Veräusserungsgewinne, <strong>die</strong> auf Ebene<br />

<strong>der</strong> Y‐AG realisiert werden, anteilig min<strong>der</strong>n.

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