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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Umstrukturierung (Art. 52) „Beispiel 1“ Beilage 5a<br />

Beispiel 1:<br />

Im Jahr 01, am 01.07.01 bringt <strong>die</strong> X‐AG mit Sitz und Ort <strong>der</strong> Geschäftsleitung in<br />

Vaduz einen Teilbetrieb in eine neue Tochtergesellschaft, <strong>die</strong> Y‐AG ein. Der<br />

Teilbetrieb hatte einen Buchwert von 100, sein Verkehrswert zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Einbringung beträgt 500.<br />

Am 31.01.02 (sieben Monate nach Einbringung) veräussert <strong>die</strong> X‐AG <strong>die</strong> Beteiligung<br />

an <strong>der</strong> Y‐AG für 550.<br />

Lösung:<br />

Gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. d ist <strong>die</strong> Umstrukturierung steuerneutral durchzuführen.<br />

Die Y‐AG hat <strong>die</strong> bisherigen Buchwerte fortzuführen, sie bilanziert den Teilbetrieb<br />

nicht mit dem Verkehrswert, son<strong>der</strong>n mit dem bisherigen Buchwert von 100. Die<br />

stillen Reserven unterliegen also zukünftig auf Ebene <strong>der</strong> Y‐AG <strong>der</strong> Besteuerung.<br />

Die X‐AG hat <strong>die</strong> Anteile an <strong>der</strong> Y‐AG mit dem Buchwert des hingegebenen<br />

Vermögens, also mit 100, zu bewerten. Auch auf ihrer Ebene ist <strong>der</strong> Aktivtausch<br />

damit steuerneutral.<br />

Die Veräusserung <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong> Y‐AG am 31.01.02 ist nach Art. 58 Abs. 1 Bst. e<br />

steuerfrei.<br />

Um zu verhin<strong>der</strong>n, dass <strong>die</strong> X‐AG einen an sich steuerpflichtigen Gewinn aus <strong>der</strong><br />

Veräusserung des Teilbetriebs steuerfrei realisieren kann, sieht Art. 61 Abs. 8 eine<br />

nachträgliche Besteuerung vor. Nachdem im vorliegenden Beispiel <strong>die</strong> Beteiligung an<br />

<strong>der</strong> Y‐AG zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Wert (100 statt 500)<br />

erworben wurde (und damit keine Gewinnrealisierung erfolgt ist), ist Abs. 8<br />

anwendbar. Da <strong>die</strong> Veräusserung im Beispiel noch vor Ablauf eines Jahres erfolgt ist,<br />

ist <strong>die</strong> Einbringung nachträglich in voller Höhe steuerpflichtig. Die X‐AG hat also<br />

einen Gewinn aus <strong>der</strong> Einbringung des Teilbetriebs iHv 500‐100 = 400 nachträglich im<br />

Jahr 01 zu versteuern. Ihre Anschaffungskosten an den Anteilen an <strong>der</strong> Y‐AG erhöhen<br />

sich dementsprechend um 400 auf 500, sodass <strong>der</strong> (steuerfreie)<br />

Veräusserungsgewinn am 31.01.02 sich entsprechend reduziert.<br />

Gleichzeitig erhöhen sich <strong>die</strong> Anschaffungskosten <strong>der</strong> Y‐AG in Bezug auf <strong>die</strong> auf sie<br />

übertragenen Wirtschaftsgüter. Sie hat den Teilbetrieb also nachträglich um den<br />

versteuerten Einbringungsgewinn aufzuwerten, d.h. sie setzt den Teilbetrieb mit<br />

100+400 = 500 an. Damit ist sichergestellt, dass bei einer Veräusserung <strong>der</strong><br />

entsprechenden Wirtschaftsgüter durch <strong>die</strong> Y‐AG nicht <strong>die</strong>selben stillen Reserven<br />

erneut <strong>der</strong> Besteuerung unterliegen.

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