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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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363<br />

7.17 Abän<strong>der</strong>ung des Zinsbesteuerungsgesetzes<br />

Gesetz<br />

vom …<br />

über <strong>die</strong> Abän<strong>der</strong>ung des Zinsbesteuerungsgesetzes<br />

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine<br />

Zustimmung:<br />

I.<br />

Abän<strong>der</strong>ung bisherigen Rechts<br />

Das Gesetz vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz,<br />

ZBStG), LGBl. 2005 Nr. 112, wird wie folgt abgeän<strong>der</strong>t:<br />

Art. 8<br />

Verjährung<br />

Die For<strong>der</strong>ung auf Ablieferung des Steuerrückbehalts o<strong>der</strong> auf Abgabe <strong>der</strong><br />

Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem <strong>der</strong> Steuerrückbehalt<br />

abzuliefern o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Meldung abzugeben war. Im Übrigen finden <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

des Steuergesetzes über <strong>die</strong> Verjährung von Steuerfor<strong>der</strong>ungen sinngemäss<br />

Anwendung.

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