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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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361<br />

7.16 Abän<strong>der</strong>ung des Wohnbauför<strong>der</strong>ungsgesetzes<br />

Gesetz<br />

vom …<br />

über <strong>die</strong> Abän<strong>der</strong>ung des Wohnbauför<strong>der</strong>ungsgesetzes (WBFG)<br />

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine<br />

Zustimmung:<br />

I.<br />

Abän<strong>der</strong>ung bisherigen Rechts<br />

Das Gesetz vom 30. Juni 1977 über <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung des Wohnungsbaues<br />

(Wohnbauför<strong>der</strong>ungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46, in <strong>der</strong> geltenden Fassung,<br />

wird wie folgt abgeän<strong>der</strong>t:<br />

Art. 19 Abs. 2<br />

Einkommensverhältnisse<br />

2) Das Einkommen setzt sich zusammen aus dem Gesamterwerb (ohne<br />

Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 Steuergesetz sowie einem Zwanzigstel<br />

des Reinvermögens. Alimentenzahlungen werden vom Gesamterwerb abgezogen.

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