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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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aus im Verwaltungswege auf Kosten <strong>der</strong> Verbandsperson eine amtliche Revision<br />

anordnen, ohne deswegen entschädigungspflichtig zu sein.<br />

Art. 231 Abs. 2 und Abs. 4<br />

2) Bei juristischen Personen, <strong>die</strong> kein nach kaufmännischer Art geführtes<br />

Gewerbe betreiben, genügt im Zweifel <strong>die</strong> Bekanntmachung durch Anschlag an<br />

<strong>der</strong> Gerichtstafel im Rechtsfürsorgeverfahren.<br />

4) Die öffentliche Bekanntmachung in Blättern, <strong>der</strong> Ausruf auf dem Kirchenplatz<br />

und <strong>der</strong>gleichen haben, mit Ausnahme bei juristischen Personen, <strong>die</strong><br />

kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, o<strong>der</strong> wenn das<br />

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sonst nicht eine Ausnahme gestattet,<br />

in <strong>der</strong> Landessprache zu erfolgen.<br />

Art. 291 Abs. 2<br />

2) Bei Aktiengesellschaften, <strong>die</strong> kein nach kaufmännischer Art geführtes<br />

Gewerbe betreiben, genügt <strong>die</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> Eintragung im Sinne von<br />

Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.<br />

Art. 308 Abs. 3<br />

3) Bei öffentlicher Bekanntmachung <strong>der</strong> Gesellschaft über <strong>die</strong> Dividenden,<br />

mit Ausnahme bei Aktiengesellschaften, <strong>die</strong> kein nach kaufmännischer Art geführtes<br />

Gewerbe betreiben, soll, sofern <strong>der</strong> Betrag in Prozenten angegeben wird,<br />

<strong>die</strong>se einerseits pro Hun<strong>der</strong>t des Aktiennominalbetrages, wenn es sich nicht um<br />

Quotenaktien handelt, an<strong>der</strong>seits pro Hun<strong>der</strong>t des Aktienkapitals zuzüglich aller<br />

Reserven angegeben werden.

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