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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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347<br />

7.12 Abän<strong>der</strong>ung des Gesetzes <strong>betreffend</strong> Ausrichtung einer Mutterschaftszulage<br />

Gesetz<br />

vom …<br />

über <strong>die</strong> Abän<strong>der</strong>ung des Gesetzes <strong>betreffend</strong> Ausrichtung einer<br />

Mutterschaftszulage<br />

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine<br />

Zustimmung:<br />

I.<br />

Abän<strong>der</strong>ung bisherigen Rechts<br />

Das Gesetz vom 25. November 1981 <strong>betreffend</strong> Ausrichtung einer Mutterschaftszulage,<br />

LGBl. 1982 Nr. 8, in <strong>der</strong> geltenden Fassung, wird wie folgt abgeän<strong>der</strong>t:<br />

Art. 3<br />

1) Die Höhe <strong>der</strong> Mutterschaftszulage richtet sich nach dem Gesamterwerb<br />

(ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 Steuergesetz bei<strong>der</strong> Ehegatten,<br />

bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen nach jenem <strong>der</strong> Wöchnerin. Der Betrag<br />

wird degressiv zum steuerpflichtigen Erwerb nach Art. 16 Abs. 1 Steuergesetz<br />

nach Massgabe von Art. 4 ausgerichtet.

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