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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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341<br />

7.9 Abän<strong>der</strong>ung des Gesetzes über <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung von Investitionen in <strong>der</strong><br />

Landwirtschaft<br />

Gesetz<br />

vom …<br />

<strong>betreffend</strong> <strong>die</strong> Abän<strong>der</strong>ung des Gesetzes über <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung von Investitionen<br />

in <strong>der</strong> Landwirtschaft (FILG)<br />

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine<br />

Zustimmung:<br />

I.<br />

Abän<strong>der</strong>ung bisherigen Rechts<br />

Das Gesetz vom 23. November 2000 über För<strong>der</strong>ung von Investitionen in<br />

<strong>der</strong> Landwirtschaft (FILG), LGBl. 2001 Nr. 13, in <strong>der</strong> geltenden Fassung, wird wie<br />

folgt abgeän<strong>der</strong>t:<br />

Art. 20a<br />

Verwaltungshilfe<br />

Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Landwirtschaftsamt auf Verlangen<br />

das Reinvermögen des Antragstellers mitzuteilen.

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