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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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337<br />

7.7 Abän<strong>der</strong>ung des Gesetzes über <strong>die</strong> Krankenversicherung<br />

Gesetz<br />

vom …<br />

<strong>betreffend</strong> <strong>die</strong> Abän<strong>der</strong>ung des Gesetzes über <strong>die</strong> Krankenversicherung<br />

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine<br />

Zustimmung:<br />

I.<br />

Abän<strong>der</strong>ung bisherigen Rechts<br />

Das Gesetz vom 24. November 1971 über <strong>die</strong> Krankenversicherung (KVG),<br />

LGBl. 1971 Nr. 50, in <strong>der</strong> geltenden Fassung, wird wie folgt abgeän<strong>der</strong>t:<br />

Art. 6 Abs. 1<br />

1) Die Kassen und <strong>der</strong> Kassenverband sind von <strong>der</strong> Pflicht zur Errichtung<br />

<strong>der</strong> Vermögens- und Erwerbssteuer bzw. <strong>der</strong> [………] Ertragssteuer befreit und<br />

dürfen auch von den Gemeinden mit keinen Steuern belastet werden.<br />

Art. 24b Abs. 1, 3 sowie 5 Bst. a und b<br />

c) Beiträge an einkommensschwache Versicherte<br />

1) Der Staat entrichtet Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache<br />

Versicherte. Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem Gesamt-

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