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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Hund in <strong>der</strong>jenigen Gemeinde, in welcher <strong>der</strong> Besitzer Wohnsitz o<strong>der</strong> Aufenthalt<br />

hat.<br />

Art. 10b<br />

Steuerpflichtige<br />

Zur Entrichtung <strong>der</strong> Steuer ist <strong>der</strong> Halter des Hundes verpflichtet. Als Halter<br />

von Hunden, <strong>die</strong> von Personen gehalten werden, welche mit an<strong>der</strong>en im gemeinschaftlichen<br />

Haushalt leben, ist stets <strong>der</strong> Haushaltungsvorstand anzusehen.<br />

Art. 10c<br />

Steuersatz<br />

1) Die Steuer beträgt für jeden Hund mindestens 20 Franken und höchstens<br />

100 Franken. Die Festsetzung <strong>der</strong> Steuer innerhalb <strong>die</strong>ser Grenzen steht den<br />

Gemeinden zu, welche auch befugt sind, verschiedene Klassen aufzustellen.<br />

2) Wenn von einer Person mehrere Hunde gehalten werden, so ist auf den<br />

zweiten und jeden weiteren Hund <strong>die</strong> Steuer mit dem doppelten Satz zu entrichten.<br />

Art. 10d<br />

Steuerermässigung und Steuererlass<br />

1) Auf Hunde, welche von Blinden als Führer gehalten werden, wird keine<br />

Steuer erhoben.<br />

2) Die Gemeindesteuerkasse ist berechtigt, <strong>die</strong> Steuer zu ermässigen o<strong>der</strong><br />

ganz zu erlassen, wenn <strong>der</strong> Hund:<br />

a) zum Schutz eines einsam gelegenen Hofes o<strong>der</strong> Hauses <strong>die</strong>nt;

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