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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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333<br />

7.6 Abän<strong>der</strong>ung des Hundegesetzes<br />

Gesetz<br />

vom …<br />

über <strong>die</strong> Abän<strong>der</strong>ung des Hundegesetzes<br />

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine<br />

Zustimmung:<br />

I.<br />

Abän<strong>der</strong>ung bisherigen Rechts<br />

Das Gesetz vom 15. April 1992 über das Halten von Hunden (Hundegesetz;<br />

HG), LGBl. 1992 Nr. 56, in <strong>der</strong> geltenden Fassung, wird wie folgt abgeän<strong>der</strong>t:<br />

Überschrift vor Art. 10a<br />

IIIa. Hundesteuer<br />

Art. 10a<br />

Steuerobjekt<br />

Für jeden mehr als drei Monate alten Hund, <strong>der</strong> von einem Einwohner <strong>der</strong><br />

Gemeinde gehalten wird, ist eine Hundesteuer zu entrichten. Gehalten ist <strong>der</strong>

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