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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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331<br />

7.5 Abän<strong>der</strong>ung des Gewerbegesetzes<br />

Gesetz<br />

vom …<br />

über <strong>die</strong> Abän<strong>der</strong>ung des Gewerbegesetzes (GewG)<br />

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine<br />

Zustimmung:<br />

I.<br />

Abän<strong>der</strong>ung bisherigen Rechts<br />

Das Gewerbegesetz (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, in <strong>der</strong><br />

geltenden Fassung, wird wie folgt abgeän<strong>der</strong>t:<br />

Art. 7 Abs. 3 (neu)<br />

Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung für <strong>die</strong> Ausübung eines einfachen<br />

Gewerbes Ausnahmen von <strong>der</strong> Bewilligungspflicht vorzusehen.<br />

Art. 8 Abs. 2<br />

2) Die Gewerbebewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie<br />

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

nach Abs. 1 Bst. b, e und f erfüllen und einen Geschäftsführer (Art. 12) bestellen.

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