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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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324<br />

Art. 161<br />

Inkrafttreten<br />

1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Bestimmungen <strong>der</strong> folgenden Absätze in Kraft.<br />

2) Die folgenden Bestimmungen kommen erstmals wie folgt zur Anwendung.<br />

a) über <strong>die</strong> Vermögens- und Erwerbsteuer: im Jahr 2011 für <strong>die</strong> zu veranlagende<br />

Vermögens- und Erwerbsteuer des Jahres 2010;<br />

b) über den Steuerabzug an <strong>der</strong> Quelle: 2010;<br />

c) über <strong>die</strong> Ertragssteuer: im Jahr 2011 für <strong>die</strong> zu veranlagende Ertragssteuer<br />

des Jahres 2010;<br />

d) über <strong>die</strong> Grundstücksgewinnsteuer: für Grundstücksgewinne <strong>die</strong> im Jahr<br />

2010 erzielt werden;<br />

e) über <strong>die</strong> Gründungsabgabe: für Gründungen etc., <strong>die</strong> im Jahr 2010 erfolgen;<br />

f) über <strong>die</strong> Rentnersteuer: für Steuervorschreibungen, <strong>die</strong> im Jahr 2011 erfolgen;<br />

g) über <strong>die</strong> Abgabe auf Versicherungsprämien: für Prämien, <strong>die</strong> im Jahr 2010<br />

entrichtet werden.

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