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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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3) Auf Altrücklagen wird auf Antrag <strong>der</strong> Steuerpflichtigen eine Couponsteuer<br />

auch ohne Ausschüttung nach Massgabe <strong>die</strong>ses Absatzes erhoben. Der Bestand<br />

an Altrücklagen ist um den auf Antrag versteuerten Betrag vermin<strong>der</strong>t<br />

fortzuschreiben. Der Steuersatz für <strong>die</strong> Antragsversteuerung beträgt in Abweichung<br />

von Art. 88h des bisherigen Rechts:<br />

a) bei Antragsstellung im ersten Jahr nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ses Gesetzes: 1 %<br />

b) bei Antragsstellung im zweiten Jahr nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ses Gesetzes: 2 %<br />

c) bei Antragsstellung im dritten Jahr nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ses Gesetzes: 3 %<br />

d) bei Antragsstellung ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ses Gesetzes:<br />

4 %.<br />

4) Juristische Personen und Treuunternehmen, <strong>die</strong> vor dem 01.01.2010 <strong>der</strong><br />

Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des bisherigen Rechts unterlegen haben,<br />

werden für <strong>die</strong> folgenden fünf Jahre nach Massgabe des bisherigen Rechts besteuert.<br />

Auf Antrag werden <strong>die</strong>se juristischen Personen und Treuunternehmen<br />

bereits vor Ablauf <strong>die</strong>ser Frist nach Massgabe <strong>der</strong> Art. 44 bis Art. 65 <strong>die</strong>ses Gesetzes<br />

besteuert.<br />

5) Die Art. 82 bis 88 des bisherigen Gesetzes sind auf juristische Personen<br />

und beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen, <strong>die</strong> vor dem 01.01.2010 einer Besteuerung<br />

nach Massgabe <strong>der</strong> Art. 82 bis 88 des bisherigen Gesetzes unterlegen haben,<br />

für weitere fünf Jahre anwendbar. Auf Antrag werden <strong>die</strong>se juristischen<br />

Personen und Treuunternehmen bereits vor Ablauf <strong>die</strong>ser Frist nach Massgabe<br />

<strong>der</strong> Art. 44 bis Art. 65 besteuert.

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