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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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<strong>die</strong> entsprechenden Bestimmungen <strong>die</strong>ses Gesetzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> dazu ergangenen<br />

Durchführungsverordnungen zu beziehen.<br />

Art. 158<br />

Landessteuerkommission<br />

Die bisherigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Landessteuerkommission bleiben auch nach<br />

Inkrafttreten <strong>die</strong>ses Gesetzes bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt.<br />

Art. 159<br />

Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über <strong>die</strong> Landes- und Gemeindesteuern<br />

(Steuergesetz) LGBl. 1961 Nr. 7, in <strong>der</strong> geltenden Fassung, wird aufgehoben.<br />

Art. 160<br />

Weitergeltung bisherigen Rechts<br />

1) Die bisherigen Bestimmungen über <strong>die</strong> Couponsteuer (Art. 88a bis 88p<br />

sowie Art. 144a des Steuergesetzes 1961) finden auf Altrücklagen weiterhin Anwendung.<br />

2) Als Altrücklagen gelten <strong>der</strong> Bestand des Eigenkapitals am Tag des Inkrafttretens<br />

<strong>die</strong>ses Gesetzes, das nicht in dem einbezahlten Grund-, Stamm-, Anteils-<br />

o<strong>der</strong> Einlagekapital besteht und auf das Art. 88d o<strong>der</strong> 88e des bisherigen<br />

Rechts anwendbar waren. Für offene und verdeckte Gewinnausschüttungen gelten<br />

Altrücklagen als zuerst verwendet; <strong>der</strong> Bestand an Altrücklagen ist entsprechend<br />

fortzuschreiben.

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