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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Art. 154<br />

Strafgerichtliche Bestimmungen<br />

Für ein Verfahren wegen Steuerbetruges o<strong>der</strong> einer Veruntreuung von an<br />

<strong>der</strong> Quelle abzuziehenden Steuern gelten <strong>die</strong> Vorschriften über das strafgerichtliche<br />

Verfahren.<br />

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Art. 155<br />

Durchführungsverordnungen<br />

Die Regierung erlässt <strong>die</strong> zur Durchführung <strong>die</strong>ses Gesetzes erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Verordnungen.<br />

Art. 156<br />

Hängige Verfahren<br />

Nachsteuer- und Strafverfahren, <strong>die</strong> bereits bei Inkrafttreten <strong>die</strong>ses Gesetzes<br />

anhängig sind, werden nach den Bestimmungen des bisher geltenden Rechts<br />

durchgeführt. Würde <strong>die</strong> Anwendung des neuen Rechts zu einer mil<strong>der</strong>en Bestrafung<br />

führen, gelangt <strong>die</strong>ses zur Anwendung.<br />

Art. 157<br />

Verhältnis zu an<strong>der</strong>en gesetzlichen Bestimmungen<br />

Wird in an<strong>der</strong>en Gesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen,<br />

<strong>die</strong> durch <strong>die</strong>ses Gesetz aufgehoben wurden, so sind <strong>die</strong> Verweisungen auf

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