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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Art. 148<br />

Bedingte Bestrafung<br />

Eine bedingte Bestrafung darf nur bei Freiheitsstrafen, nicht aber bei Geldstrafen<br />

und Bussen erfolgen.<br />

Art. 149<br />

Verteilung <strong>der</strong> Bussen und Geldstrafen<br />

1) Die von <strong>der</strong> zuständigen Gemeindesteuerkasse verhängten Bussen fallen<br />

<strong>der</strong> <strong>betreffend</strong>en Gemeinde zu und sind durch <strong>die</strong>se einzuziehen.<br />

2) Alle übrigen Bussen und Geldstrafen fallen dem Land zu.<br />

D. Strafverfahren<br />

Art. 150<br />

Zuständigkeiten<br />

1) Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird von <strong>der</strong>jenigen Steuerbehörde<br />

verfolgt, gegenüber welcher sie begangen wurde.<br />

2) Eine Abgabegefährdung, eine Steuerhinterziehung o<strong>der</strong> eine Verheimlichung<br />

o<strong>der</strong> Beseiteschaffung von Nachlasswerten wird von <strong>der</strong> Steuerverwaltung<br />

verfolgt.<br />

3) Die Verfolgung eines Steuerbetruges o<strong>der</strong> einer Veruntreuung von an<br />

<strong>der</strong> Quelle abzuziehenden Steuern fällt in <strong>die</strong> Zuständigkeit des Schöffengerichtes.

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