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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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314<br />

2) Die Busse beträgt zwei Drittel <strong>der</strong> Busse, <strong>die</strong> bei vollendeter und vorsätzlicher<br />

Steuerhinterziehung o<strong>der</strong> bei vollendeter und vorsätzlicher Verheimlichung<br />

o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung von Nachlasswerten festzusetzen wäre.<br />

Art. 140<br />

Teilnahme<br />

1) Wer vorsätzlich einen an<strong>der</strong>en zur einer Steuerhinterziehung o<strong>der</strong> Verheimlichung<br />

o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung von Nachlasswerten bestimmt o<strong>der</strong> wer vorsätzlich<br />

sonst zu ihrer Ausführung beiträgt, wird ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Strafbarkeit<br />

des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft.<br />

2) Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen o<strong>der</strong> im<br />

Wie<strong>der</strong>holungsfall bis zu 50 000 Franken.<br />

3. Gemeinsame Bestimmungen<br />

Art. 141<br />

Ergänzende Bestimmungen<br />

Die allgemeinen Bestimmungen <strong>der</strong> § 1 bis 16 des Strafgesetzbuches finden,<br />

soweit in <strong>die</strong>sem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, sinngemäss<br />

Anwendung.

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