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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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313<br />

b) als zum Steuerabzug an <strong>der</strong> Quelle Verpflichteter vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

einen Steuerabzug nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig vornimmt;<br />

c) vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig, zum eigenen o<strong>der</strong> zum Vorteil eines an<strong>der</strong>en,<br />

Gründungsabgaben o<strong>der</strong> Abgaben auf Versicherungsprämien vorenthält;<br />

d) als Steuerpflichtiger o<strong>der</strong> als zum Steuerabzug an <strong>der</strong> Quelle Verpflichteter<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung o<strong>der</strong> einen<br />

ungerechtfertigten Erlass erwirkt.<br />

2) Die Busse beträgt in <strong>der</strong> Regel das Einfache <strong>der</strong> hinterzogenen Steuer<br />

o<strong>der</strong> Abgabe. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf <strong>die</strong> Hälfte ermässigt, bei<br />

schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.<br />

Art. 138<br />

Verheimlichung o<strong>der</strong> Beiseiteschaffung von Nachlasswerten<br />

1) Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker o<strong>der</strong> Dritter Nachlasswerte,<br />

zu <strong>der</strong>en Bekanntgabe er im Inventarisationsverfahren verpflichtet ist,<br />

verheimlicht o<strong>der</strong> beiseite schafft, in <strong>der</strong> Absicht, sie <strong>der</strong> Inventaraufnahme zu<br />

entziehen, wird wegen Übertretung mit Busse bestraft.<br />

2) Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen o<strong>der</strong> im<br />

Wie<strong>der</strong>holungsfall bis zu 50 000 Franken.<br />

Art. 139<br />

Versuch<br />

1) Der Versuch einer Steuerhinterziehung und einer Verheimlichung o<strong>der</strong><br />

Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.

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