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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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2) Wenn für <strong>die</strong> Entrichtung <strong>die</strong>ser Steuern genügende an<strong>der</strong>e Sicherheiten<br />

geleistet werden, kann <strong>die</strong> Steuerverwaltung Ausnahmen bewilligen.<br />

3) Erfolgt <strong>der</strong> Eigentumsübergang im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens,<br />

eines öffentlichen o<strong>der</strong> freiwilligen Versteigerungsverfahrens, sind<br />

<strong>die</strong> durch den Übergang bedingten Steuern vorweg aus dem Meistgebot o<strong>der</strong><br />

Versteigerungserlös zu entrichten.<br />

V. Die Strafbestimmungen<br />

A. Übertretung<br />

1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Abgabegefährdung<br />

Art. 135<br />

Verletzung von Verfahrenspflichten<br />

Wer einer Pflicht, <strong>die</strong> ihm nach den Vorschriften <strong>die</strong>ses Gesetzes o<strong>der</strong> den<br />

dazu erlassenen Verordnungen o<strong>der</strong> nach einer von <strong>der</strong> zuständigen Steuerbehörde<br />

aufgrund <strong>die</strong>ses Gesetzes auferlegten Anordnung obliegt, trotz Mahnung<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig nicht o<strong>der</strong> nicht richtig nachkommt, wird wegen Übertretung<br />

mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, in schweren Fällen o<strong>der</strong> im Wie<strong>der</strong>holungsfall<br />

bis zu 10 000 Franken.

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