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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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310<br />

Art. 133<br />

Steuersicherung<br />

1) Für <strong>die</strong> Steuersicherung gelten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Exekutionsordnung<br />

über <strong>die</strong> Rechtssicherung, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes<br />

bestimmt ist.<br />

2) In dringenden Fällen können <strong>die</strong> Steuerbehörden vorläufige Sicherungsmassnahmen<br />

anordnen und durchführen. Über verhängte Sicherungsmassnahmen<br />

ist dem Sicherungsgegner eine Bestätigung auszustellen.<br />

3) Wenn eine Steuerbehörde in einem dringenden Fall vorläufige Sicherungsmassnahmen<br />

angeordnet hat, muss sie binnen acht Tagen ab Durchführung<br />

<strong>der</strong> vorläufigen Sicherungsmassnahmen beim Landgericht <strong>die</strong> Erlassung eines Sicherungsbotes<br />

beantragen, widrigenfalls <strong>die</strong> vorläufigen Sicherungsmassnahmen<br />

ihre Gültigkeit verlieren.<br />

4) Für <strong>die</strong> Bewilligung eines Sicherungsbotes ist eine Glaubhaftmachung<br />

des Anspruches und <strong>der</strong> Gefährdung nicht notwendig. Die Bewilligung des Sicherungsbotes<br />

darf von <strong>der</strong> Leistung einer Sicherheit nicht abhängig gemacht werden.<br />

Art. 134<br />

Grundbucheintragung<br />

1) Ein Eigentumsübergang von Grundstücken darf im Grundbuch erst eingetragen<br />

werden, wenn <strong>die</strong> Entrichtung <strong>der</strong> durch den Übergang bedingten<br />

Steuern nachgewiesen wird.

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