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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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309<br />

Art. 131<br />

Zahlungserleichterungen<br />

1) Bedeutet <strong>die</strong> rechtzeitige Zahlung von Steuern, Nachsteuern, Zinsen,<br />

Kosten o<strong>der</strong> Bussen eine erhebliche Härte, so kann <strong>die</strong> Bezugsbehörde auf Antrag<br />

Stundung, ratenweise Bezahlung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Zahlungserleichterungen bewilligen.<br />

2) Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu wi<strong>der</strong>rufen, wenn ihre Voraussetzungen<br />

dahinfallen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> daran geknüpften Bedingungen nicht erfüllt<br />

werden.<br />

Art. 132<br />

Steuernachlass<br />

1) Geschuldete Steuern, Nachsteuern, Zinsen, Kosten o<strong>der</strong> Bussen können<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise nachgelassen werden, wenn <strong>der</strong>en Entrichtung für den Zahlungspflichtigen<br />

eine unzumutbare Härte bedeuten würde.<br />

2) Das Gesuch um Steuernachlass ist an <strong>die</strong> Steuerverwaltung zu richten.<br />

Diese hat vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme <strong>der</strong>jenigen Gemeinde, <strong>der</strong>en<br />

Interessen durch das Gesuch berührt werden, einzuholen.<br />

3) Bei gänzlicher o<strong>der</strong> teilweiser Ablehnung des Gesuches kann <strong>der</strong> Gesuchsteller<br />

innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei <strong>der</strong> Regierung erheben, <strong>die</strong><br />

hierüber entscheidet.

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