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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Art. 129<br />

b) Abgabe auf Versicherungsprämien<br />

1) Die Abgabe auf <strong>die</strong> Versicherungsprämie verjährt fünf Jahre nach Ablauf<br />

des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem <strong>die</strong> Prämienzahlung erfolgte.<br />

2) Hemmung und Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung richten sich nach Art. 116.<br />

3) Hemmung und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.<br />

Art. 130<br />

Rückfor<strong>der</strong>ung bezahlter Steuern<br />

1) Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfor<strong>der</strong>n,<br />

wenn er irrtümlicherweise eine ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht geschuldete<br />

Steuer bezahlt hat.<br />

2) Zu erstattende Steuerbeträge werden, wenn seit <strong>der</strong> Zahlung mehr als<br />

30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Zahlung an mit Zins erstattet. Die Höhe<br />

des Zinssatzes wird jährlich durch das Finanzgesetz festgelegt.<br />

3) Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem <strong>die</strong> Zahlung geleistet worden ist, geltend gemacht werden.

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