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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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307<br />

Art. 127<br />

Provisorischer und definitiver Bezug<br />

1) Ist eine definitive Veranlagung <strong>der</strong> Steuer noch nicht vorgenommen<br />

worden, kann <strong>die</strong> Steuer provisorisch bezogen werden. Grundlage <strong>der</strong> provisorischen<br />

Steuerrechnung ist <strong>die</strong> Steuererklärung, <strong>die</strong> letzte rechtskräftige Veranlagung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.<br />

2) Provisorisch bezogene Steuern werden auf <strong>die</strong> gemäss definitiver Veranlagung<br />

geschuldeten Steuern angerechnet. Zu wenig bezahlte Beträge werden<br />

nachgefor<strong>der</strong>t, zu viel bezahlte Beträge erstattet. Diese Beträge sind zu verzinsen.<br />

Die Höhe des Zinssatzes wird jährlich durch das Finanzgesetz festgelegt.<br />

Bezugsverjährung<br />

Art. 128<br />

a) Allgemeines<br />

1) Steuerfor<strong>der</strong>ungen verjähren fünf Jahre, nachdem <strong>die</strong> Veranlagung<br />

rechtskräftig geworden ist.<br />

2) Hemmung und Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung richten sich nach Art. 116.<br />

3) Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein,<br />

in dem <strong>die</strong> Steuern rechtskräftig veranlagt worden sind.

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