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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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305<br />

b) <strong>die</strong> erkennende Behörde erhebliche Tatsachen o<strong>der</strong> entscheidende Beweismittel,<br />

<strong>die</strong> ihr bekannt waren o<strong>der</strong> bekannt sein mussten, ausser acht<br />

gelassen o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt<br />

hat.<br />

2) Die Revision ist ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Antragsteller als Revisionsgrund<br />

vorbringt, was er bei <strong>der</strong> ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen<br />

Verfahren hätte geltend machen können.<br />

3) Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes,<br />

spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung <strong>der</strong> Verfügung<br />

o<strong>der</strong> Entscheidung eingereicht werden.<br />

4) Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei <strong>der</strong> Behörde einzureichen, welche<br />

<strong>die</strong> frühere Verfügung o<strong>der</strong> Entscheidung erlassen hat. Das Revisionsbegehren<br />

muss enthalten:<br />

a) <strong>die</strong> genaue Bezeichnung <strong>der</strong> einzelnen Revisionsgründe;<br />

b) einen Antrag, in welchem Umfang <strong>die</strong> frühere Verfügung o<strong>der</strong> Entscheidung<br />

aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.<br />

beizulegen.<br />

5) Die Beweismittel für <strong>die</strong> Revisionsgründe sind dem Revisionsbegehren<br />

6) Gegen <strong>die</strong> Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen <strong>die</strong> neue Verfügung<br />

o<strong>der</strong> Entscheidung können <strong>die</strong> gleichen Rechtsmittel wie gegen <strong>die</strong> frühere<br />

Verfügung o<strong>der</strong> Entscheidung ergriffen werden. Das Verfahren richtet sich<br />

nach den vor <strong>der</strong> zuständigen Behörde geltenden Vorschriften.

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